Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
1337
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Nachtrag zu: Speeielle Krankenversorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 1337

das Reichs versieh erungsamt unter dem 26. März 1901 entschieden hat,nicht zu Gute, welche überhaupt keinen Anspruch auf Krankengeld haben,also nicht den dem Krankenversicherungsgesetz nicht Unterworfenen, dader § 13 des G. U. V. G. nur dazu bestimmt ist, die bisherige Lückezwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung auszufüllen.

Es. bleiben daher innerhalb der Carenzzeit immer noch die 3 ver-schiedenen Kategorien von Unfall versicherten mit unwesentlichen Aende-rungen bestehen, wie sie S. 26 der früheren Abhandlung a. a. 0. be-sprochen sind.

Zu III. B. (S. 27 a. a. 0. der früheren Abhandlung)Die Für-sorge für die Unfallverletzten nach Ablauf der Carenzzeit"ist zu bemerken, dass die zu leistenden Entschädigungen insofernerweitert sind, als Trinkgelder, Rollgelder und dgl. Rezüge fortan beider Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Lohn, soweit sie ge-wohnheitsgemäss an Stelle des Lohnes treten, mitberechnet werdenmüssen.

Ferner müssen fortan auch Krücken, Stützapparate und ähnlicheMülf'smittel gewährt werden.

Besonders bemerkenswert!! ist, dass im Falle der Hilflosigkeitwenn der Verletzte ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehenkann, die Vollrente ( 2 / 3 des Jahresarbeitsverdienstes) bis zum Betragedes Jahresarbeitsverdienst.es zu erhöhen ist und dass bei unver-schuldeter Arbeitslosigkeit die Theilrente bis zur Vollrente erhöhtwerden kann (aber nicht muss).

Bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes ist für das G. U. V. G.neu hinzugekommen, dass bei versicherten Personen, welche weniger alsden 300fachen Betrag des für ihren Beschäftigungsort festgestellten orts-üblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter beziehen, alsJahresarbeitsverdienst das 300fache dieses ortsüblichen Tagelohnes gilt.

Während früher bei Betriebsbeamten bis zu 2000 Mark der 4 Markübersteigende Tagesverdienst (also 1200 Mark Jahresverdienst) nur zuV 3 in Anrechnung kam, kommt jetzt erst der 1500 Mark übersteigendeJahresverdienst in der beschränkten Weise in Anrechnung.

Bei Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft kanndie Rente bis zu 2 / s in Form von Naturalleistungen gewährt werden,wenn dieselben ihren Gehalt oder Lohn vorher ganz oder zum Theil inForm solcher bezogen haben.

Bei notorischen Trinkern, denen auf behördliche Anordnung in Schank-stätten geistige Getränke nicht verabfolgt werden .dürfen, kann die Rentetheilweise oder voll in Form von Naturalleistungen gewährt werden, auchwenn sie solche früher als Lohn nicht bezogen haben. Kapitalabfin-dung ist jetzt auch bei Inländern für Renten von 15 pCt. und wenigerstatthaft.

Ausser der früher schon festgestellten Unterstützung von Angehörigender in Krankenhäusern untergebrachten Verletzten (dieselben sind wiedie, auf welche die Angehörigen im Todesfalle Anspruch haben) können