Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
1336
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1336 Thiem,

der Gefangenenanstalt gewährt werden, ebenso wie für die "Wittwe unddie Kinder eines Getödteten die analog den anderen Gesetzen bestimmteRente erst von dem Zeitpunkte ab gezahlt wird, an welchem der Ge-fangene entlassen worden wäre, falls er am Leben geblieben wäre.

Wie viel die Rente beträgt und weitere Bestimmungen geht aus dennachstehenden Bestimmungen des § 5 hervor.

Die Rente beträgt:

1. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder-verheirathung,

2. für jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünf-zehnten Lebensjahre

den sechzigfachen Betrag des nach § 3 zu Grunde zu legenden Tage-lohns, jedoch nicht mehr als neunzig Mark.

Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt den einhundert-undachtzigfachen Betrag des Tagelohns (§ 3) und im Höchstbetrage zwei-hundertundsiebenzig Mark jährlich nicht übersteigen; ergiebt sich einhöherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnissegekürzt.

Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den einhundert-undachtzigfachen Betrag des Tagelohns (§ 3), jedoch nicht mehr als zwei-hundertundsiebenzig Mark als Abfindung.

Die Entschädigung der Hinterbliebenen fällt fort, wenn Thatsachenvorliegen, aus welchen zu schliessen ist, dass der Getödtete auf freiemFusse zum Unterhalt seiner Angehörigen nichts beigetragen hätte. DieEntschädigung der Wittwe fällt fort, wenn die Ehe erst nach dem Un-fälle geschlossen worden ist. Die Entschädigung kann ganz oder thcil-weise versagt werden, wenn die Ehefrau, bevor ihrem Ehemanne dieFreiheit entzogen worden ist, ohne gesetzlichen Grund seit mindestenseinem Jahre von der häuslichen Gemeinschaft sich ferngehalten und ohneBeihülfe des Ehemanns ihren Unterhalt gefunden hat.

Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch An-wendung, wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffenhat, und diese mit Hinterlassung von Kindern verstirbt.

Ausländern oder deren Hinterbliebenen wird keine Rente gewährt.

Zu Abschnitt II S. 23 im zweiten Bande und der IL Abtheilungdieses Werkes, welcher die Ueberschrift trägt:

Die durch das deutsche Unfallversicherungsgesetz ge-schaffene neue Sachlage (Berufsgenossenschaften)" und in welchemam Schluss über die Carenzzeit gesprochen wird, ist zu erwähnen, dasszwar die Carenzzeit in den neuen Gesetzen leider beibehalten ist, dassman aber bemüht gewesen ist, die für die Verletzten sich ergebendenHärten zu beseitigen.

So bestimmt der § 13 des G. U. V. G., dass dem Verletzten bereitsdann eine Unfallrente zu gewähren ist, wenn Erwerbsbeschränkung be-steht, und Krankengeld nicht mehr beansprucht werden kann.

Leider kommt diese Vergünstigung den ländlichen Arbeitern, wie