Nachtrag zu: Speoielle Krankenversorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 1335
Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Her-stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbe-treibende), und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstolfe selbst beschaffen;
c) auf Betriebsbeamte mit einem dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeits-verdienste. Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist, vorbehaltlich der Bestim-mungen des § 10 Absatz 1, der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.
Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht über-steigt, oder welche nicht regelmässig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, sindberechtigt, gegen die Polgen von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern. DurchStatut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höheren Jahresarbeits-verdienst erstreckt werden.
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, dass und unter welchen Bedin-gungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden Unfälleversichert werden können
a) im Betriebe beschäftigte, abernach §§ 1 oder la nicht versicherte Personendurch den Betriebsunternehmer;
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder aufderselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder den Vorstandder Berufsgenossenschaft (§ 28);
c) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand.
Bezüglich des U. V. G. für Land- und Forstwirthschaft ist zuerwähnen, dass auch die Arbeiter und Betriebsbeamten in solchen Unter-nehmungen, welche der Unternehmer eines land- uud forstwirthsehaft-lichen Betriebes neben seiner Land- und Forstwirthschaft, aber inwirthschaftlicher A bhängigkeit von derselben betreibt, bei der landwirt-schaftlichen Berufsgenossenschaft mit versichert sind.
Beim Seeunfallversicherungsgesetz ist bemerkenswerth, dassauch Personen als versichert gelten, die, ohne zur Schiffsbesatzung zugehören, auf deutschen Seefahrzeugen in ausländischen Häfen beschäftigtwerden, soweit sie nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungengegen Unfall versichert sind.
Im Uebrigen enthalten die beiden letztgenannten Gesetze, sowie dasBauunfallversicherungsgesetz analoge Bestimmungen über Ausdehnung derSelbstversicherung und der Versicherungspflicht wie der oben angeführte§ 5 des G. U. V. G.
Der Zweck des Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge fürGefangene erhellt am besten aus seinem § 1.
Wenn Gefangene einen Unfall bei einer Thätigkeit erleiden, bei deren Ausübungfreie Arbeiter nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über Unfallversicherungversichert sein würden, so ist für die Folgen solcher Unfälle eine Entschädigung zuleisten.
Den Gefangenen werden die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeitshäusernund ähnlichen Zwangsanstalten untergebrachten Personen gleichgestellt, ebenso diezur Porst- oder Gemeindearbeit oder zu sonstigen Arbeiten auf Grund gesetzlicheroder polizeilicher Bestimmung zwangweise angehaltenen Personen.
Besonders erwähnenswerth ist, dass abgesehen von den Kosten desHeilverfahrens Vollrente oder Theilrente erst nach der Entlassung aus