Druckschrift 
2,2 (1903)
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1334
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1334 Thiem,

Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom28. Mai 1885.(Reichs-Gesetzbl. S. 159) wird aufgehoben.

Wo in Gesetzen auf Bestimmungen Bezug genommen wird, welche hiernach ab-geändert oder aufgehoben werden, sind darunter die an deren Stelle getretenen Be-stimmungen zu verstehen;

Statt der durch § 1 dieses Mantelgesetzes aufgehobenen Gesetzesind nunmehr giltig:

1. das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz (G. U. V. G.) vom 30. Juni1900, auch Stammgesetz genannt. Es vereinigt die Bestimmungen desfrüheren Unfallversicherungsgesetzes (U. V. G.) und des sogenannten Aus-dehnungsgesetzes vom 1. Juli 1886 (cf. S. 22,. Band IL, Abth. 2);

2. das Unfall Versicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft,wie auch die folgenden Gesetze vom 30. Juni 1900;

3. das Bauunfallversicherungsgesetz;

4. das Seeunfallversicherungsgetz;

5) Das Gesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Strafgefangene.

Durch diese Gesetze wird die Unfallversicherung ausser den aufS. 22 a. a. 0. bekannt gemachten Betrieben nun weiterhin zu Theil:allen Arbeitern und Betriebsbeamten, letzteren sofern ihr Jahresarbeits-verdienst 3000 Mark nicht überschreitet (früher 2000 Mark); den Betriebs-beamten werden Werkmeister und Techniker gleich gestellt, wenn siebeschäftigt sind (die bereits S. 22 a. a. 0. genannten und. im neuenGesetz beibehaltenen Betriebe sind ausgelassen und nur die neu hinzu-gekommenen Betriebe genannt), in gewerblichen Brauereien, in Gewerbe-betrieben, welche sich auf Ausführung von Bauten u. s. w. (folgen diehereits früher genannten Bauarbeiten), oder sonstigen durch Beschlussdes Bundesrathes für versicherungspflichtig erklärten Bauarbeiten odervon . . . Schlosser-, Schmiede- oder Brunnenarbeiten erstrecken, sowieim Fensterputzer- und Fleischergewerbe (früher nur Fleischer mit eigenemSchlachthausbetriebe).

Ferner sind hinzugekommen der Lagereibetrieb, sowie die Lagerungs-,Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienendenBetriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im -Han-delsregister steht, verbunden sind. -

Die Versicherung erstreckt sich bei allen Gesetzen und bei allenBetrieben auch auf häusliche und andere Dienste, zu denen versichertePersonen neben der Beschäftigung in ihrem Betriebe von ihren Arbeit-gebern oder von deren Beauftragten herangezogen werden.

Durch Statut kann die Versicherungspflicht und die Selbstversicherungausgedehnt werden, wie dies aus dem Wortlaut des § 5 des G. U. V. G.hervorgeht.

Durch Statut (§ 17) kann die Versicherungspflicht erstreckt werden:

a) auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nichtübersteigt, oder welche nicht regelmässig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen;

b) ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter aufsolche Unternehmer eines in den §§ 1 und 2 bezeichneten Betriebs, welche in eigenen