Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
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Nachträge.1. Speeielle Krankenversorgung.

Für Arbeiter.

In Betriebsunfällen.

VonSan.-Rath Prof. Dr. Tkiein in Kottbus.

Der Nachtrag zu der an obiger Stelle (S. 18) erörterten Abhandlung wurdenothwendig, da inzwischen in der Unfallgesetzgebung durch das Gesetz,betreffend die Abänderung der Unfall Versicherungsgesetze vom 30. Juni1900 sich manches geändert hat.

Es soll versucht werden, die.Aenderungen in der Reihenfolge an-zuführen, die bei der früheren Besprechung Band IL, Abth. 2, S. 1839innegehalten worden ist.

Dementsprechend ist unter I. B. im II. Bande, Abth. 2, S. 22 beiden in der UeberschriftDas deutsche Unfallversicherungsgesetz auf-geführten Gesetzen hinzuzufügen:

Durch die am 5. Juli 1900 erfolgte Bekanntmachung des Textesder Unfall Versicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 sind folgende Gesetzeauf dem Gebiete des Unfallwesens in Kraft getreten:

1. Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfall Versicherungsgesetze auch Mantelgesetz oder Hauptgesetz genannt. § 1 dieses Gesetzeslautet:

Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), derAbschnitt A des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der inland- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886(Reichs-Gesetzbl. S. 132), das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der beiBauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetbl. S. 287) und dasGesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiff-fahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887. (Reichs-Gesetzbl. S. 329) erhalten dieaus den Anlagen ersichtliche Fassung.