Nachtrag zu Specielle Krankenversorgung f. Arbeiter b. Invalidität ti. im Alter. 455
Reform, wie sie von vielen Seiten, auch von ärztlicher Seite, verlangt.wurde, ist nicht durchgeführt worden. Jedoch ist diesen ärztlichenForderungen ein gewisses Entgegenkommen gezeigt worden. So hatman die Rente wegen ununterbrochener Invalidität schon nach 26;wöchi-ger Krankheit gewährt, so dass jetzt nur noch ein Zeitraum von13 Wochen zwischen dem Erlöschen der Krankenkassenfürsorge unddem Beginn der Fürsorge seitens der Versicherungsanstalt besteht. DieUebemahme des Heilverfahrens ist erweitert und gesetzlich festgelegtmit der Bestimmung, dass eine Angehörigenunterstützung gewährt werdenmuss. Eine engere Verbindung mit der Krankenversicherung ist dadurchgeschaffen, dass die Versicherungsanstalt der Krankenkasse das Heil-verfahren völlig abnehmen und sich die Kosten in der gesetzlichen Höhevon ihr erstatten lassen kann. Durch diese Bestimmung treten dieVersicherten, die Kassenvorstände und Kassenärzte in eine viel engereBerührung mit der Invalidenversicherung als früher. Die Thätigkeit derKassenärzte in der Begutachtung und Auswahl der Fälle, die sich fürein Heilverfahren eignen oder die als aussichtslos für die Einleitung desRentenverfahrens vorgeschlagen werden, wird eine viel grössere alsfrüher werden, zumal da jetzt der Rentenanspruch schon nach 26 Wocheneintritt, also von einer viel grösseren Zahl von Versicherten ausgehenwird. Auch die Durchführung des Heilverfahrens in den Sanatoriender Versicherungsanstalten wird eine grössere Zahl ärztlicher Kräfteabsorbiren. Im Gesetz selbst wird zwar die ärztliche Thätigkeit ankeiner Stelle ausdrücklich erwähnt, jedoch ist es natürlich und auchbisher in der Praxis so gehalten worden, dass zur Feststellung der Frageder Erwerbsfähigkeit oder drohender Invalidität die Thätigkeit des ärzt-lichen Sachverständigen unumgänglich nothwendig ist. Zur Feststellungdieser Fragen haben die Organe der Versicherungsanstalt, die untereVerwaltungsstelle, die Rentenstelle, der Vorstand, das Schiedsgericht etc.gesetzlich das Recht, ärztliche Sachverständige eidlich und uneidlich zuvernehmen.
Bei der grossen Zahl der Versicherten der Invalidenversicherungwird die Thätigkeit der Aerzte sehr häufig in Anspruch genommenwerden; es ist daher unumgänglich nöthig, dass letztere sich allmäligeingehender als bisher mit dem Wesen und dem Geiste des Gesetzesvertraut machen, damit sie im Stande sind die neuen ihnen zugefallenenAufgaben in der richtigen Weise zu lösen im Interesse der versichertenBevölkerung und nicht zum geringsten Theile im Interesse des ärztlichenStandes selbst.