Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
454
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454 Pielicke,

Der Aul'sichtsrath und die Vertrauensmänner sind als unnöthigfortgefallen.

Die Zusammensetzung des Ausschusses ist im Wesentlichen die-selbe geblieben, nur geschieht die Wahl seiner Mitglieder jetzt nichtmehr durch die Krankenkassen, sondern durch die Vertreter der unterenVerwaltungsbehörden und Rentenstellen.

Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten inden Organen der Versicherungsanstalt muss stets gleich sein.

Das Verfahren der Rentenfeststellung ist wesentlich verein-facht worden dadurch, dass das Institut der Vertrauensmänner fort-gefallen ist, auch brauchen die Krankenkassenvorstände nicht mehrgehört zu werden. Der Rentenantrag kann bei der unteren Verwaltungs-behörde oder bei der Rentenstelle des Wohnortes oder Beschäftigungs-ortes des Versicherten eingebracht werden.

Die Verrechnung der Renten findet durch die Rechnungsstelle(früher Rechnimgsbureau) des Reichsversicherungsamtes statt! Sie ver-theilt nach bestimmten Vorschriften die Renten auf das Reich, das Ge-mein- und Sondervermögen der einzelnen Anstalten.

In der Vermögensverwaltung der Versicherungsanstalten sindbesonders -wichtige und einschneidende Aenderungen vorgenommenworden. 40 pOt. der gesammten Einnahmen und des Vermögens wer-den vom, 1. Januar 1900 als Gemeinvermögen buchmässig ausgeschie-den und dienen zur Deckung der Gemeinlast, d. h. der Rentenlast,welche von allen Versicherungsanstalten gemeinsam getragen werdensoll. Diese Gemeinlast besteht aus drei Vierteln sämmtlicher Alters-renten, den Grundbeträgen der Invalidenrenten, den Rentensteigerungeninfolge von Kranklieitswochen und den Rentenabrundungen.

60 pCt. des Vermögens verbleiben den Anstalten als Sonderver-mögen zur Bestreitung der Sonderlast, d. Ii. eines Viertels der Alters-renten, der Steigerungssätze der Invalidenrenten, abgesehen von den'Krankheitswochen, der Beiiragserstattungcn und der Krankenfürsorge.Diese Trennung des Vermögens erfolgt nur buchmässig, dabei ist jedesVermögen gesondert zu verwalten. Das bis zum 1. Januar 1900 ange-sammelte Vermögen der Anstalten verbleibt ihnen als Sondervermögen.

Durch diese Einrichtung des Gemeinvermögens will man die grossenUnterschiede ausgleichen, welche sich zwischen den Vermögen der ein-zelnen Anstalten im Laufe der 10 Jahre gebildet haben.

Das Vermögen der Anstalten soll im Allgemeinen nur in mündel-sicherer Weise angelegt werden, jedoch kann im Gegensatz zu früherietzt die Hälfte des Vermögens unter bestimmten Voraussetzungen auchin anderer Weise z. B. in Grundstücken und vornehmlich in Instituten,welche der versicherungspflichtigen Bevölkerung zu Gute kommen, an-gelegt werden.

Das wären in Kürze die wesentlichsten Veränderungen, welche dasGesetz erfahren hat. Wie man sieht, erstrecken sie sich im Allgemeinennur auf eine Abstellung der auffallendsten Missstände; eine grundlegende