Nachtvag zu Specielle Kranlrenversorgung f. Arbeiter b. Invalidität u. im Alter. 453
ger volle Verpflegung in einer Anstalt, so hat sie Anspruch auf dieganze Eente. Bisher waren die Verhältnisse so geregelt, dass die Ge-meinde stets die volle Rente beanspruchen konnte, der Rentenempfängerist also jetzt formell günstiger gestellt. Nur formell deswegen, weil dieGemeindeverwaltung ihm ja die Armenunterstützung um den halben Be-trag der Rente kürzen kann.
In der Durchführung der Invalidenversicherung sind keine wesent-lichen Veränderungen vorgenommen worden, nur sind der Staats-commissar, die Vertrauensmänner und der Aufsichtsrath inFortfall gekommen. Die Functionen der unteren Verwaltungs-stelle (also des Magistrates oder Landrathsamtes) sind erheblich er-weitert worden. Ihnen liegt ausser ihrer früheren Thätigkeit noch ob:die Vorbereitung der Rentenanträge, der Anträge auf Beitragserstattungen.Die Begutachtung von der Einstellung der Rentenzahlungen, die Anzeige-pflicht bezüglich geeigneter Fälle für Uebemahme des Heilverfahrens undRentenentziehung und schliesslich die Auskunftsertheilung über alle dieInvalidenversicherung betreffenden Angelegenheiten. Alle diese Func-tionen können auf besondere örtliche Organe der Versicherungsanstalten,die Rentenstellen, übertragen werden. Die Einrichtung dieser Renten-steilen ist nur facultativ und erfolgt grundsätzlich durch den Vorstandder Versicherungsanstalt unter Zustimmung des Ausschusses, des Ge-meindeverbandes oder der Landescentralbehörde. Der Vorstand führtauch die Aufsicht über die Rentenstelle und kann ihr die Oontrolleüber die Beitragsentrichtung und andere Functionen übertragen. JedeRentenstelle besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, gewöhnlich einemGemeindebeamten, seinem Stellvertreter, je 4 Arbeitern und Arbeit-gebern und Hülfsbeamten der Versicherungsanstalt. Die Rentenstelleist befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen, dieKosten des Verfahrens und der Rentenstelle überhaupt fallen der Ver-sicherungsanstalt zur Last.
Die-untere Verwaltungsstelle oder die Rentenstelle hat alle Renten-anträge gründlich vorzubereiten, alle strittigen Fragen bezüglich derVersicherungspflicht oder des Versicherungsrechtes, bezüglich des Gradesder Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers zu begutachten, so dass derVorstand ohne Weiteres auf Grund des ihm gebotenen Materials dieEntscheidung treffen kann. Fällt das Gutachten der unteren Verwaltungs-stelle voraussichtlich ungünstig für den Versicherten aus, so muss letzterervon dem Termine benachrichtigt werden. Die Verhandlung ist stetseine mündliche und findet in Anwesenheit je eines Vertreters der Ar-beitgeber und Arbeitnehmer statt.
In der Zusammensetzung des Vorstandes der Versicherungs-anstalten ist dahin eine Aenderung getroffen worden, dass jetzt die Auf-nahme von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer obligato-risch ist.
Die Versicherungsanstalten führen jetzt den Namen „Landes-Ver-sicherungsanstalt".