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in Lohnklasse III ... 8 Pfennig (früher 9)IV . . . 10 „ ( „ 13)„ „ V .... 12 „
Durch diese Aenderung und Einführung des verschiedenen Grund-betrages für die einzelnen Lohnklassen wird bewirkt, dass die Rentenfür die höheren Lohnklassen schon anfänglich erheblich höher sind alsdie für die niederen Lohnklassen und nicht allein durch die Zahl undHöhe der Wochenbeiträge bestimmt werden.
Auch für die Berechnung der Altersrente sind verschiedene Grund-beträge maassgebend:
für Lohnklasse I . . . 60 Mark
II . . . 90 „
III . . . 120 „
IV, . . 150 „
V . . . 180 „
Sind Marken verschiedener Lohnklassen verwendet worden, so wirdder Dürchschnittsbetrag berechnet. Zu diesem Grundbetrage der Rentekommt hinzu der Staatsbeitrag von 50 Mark, die Steigerungssätze fallenfort. Die Rente kann höchstens ein Jahr nach Stellung des Renten-antrages nachgezahlt werden. Stirbt ein Versicherter, dessen Renten-antrag noch zu seinen Lebzeiten bei der zuständigen Behörde eingegangenwar, so ist für die Fortsetzung des Rentenverfahrens und zum Bezügeder Rente bis zum Todestage der Ehegatte oder der gesetzliche Erbeberechtigt.
Die Erstattung der Hälfte der geleisteten Beiträge wirdweiblichen Personen bei Eingehung der Ehe gewährt, falls die sonstigengesetzlichen Voraussetzungen statthaben; ebenso Versicherten, welchedurch einen Betriebsunfall dauernd erwerbsunfähig geworden sind undkeinen Anspruch auf Invalidenrente haben; ebenso den rechtlichenErben solcher Personen, welche vor der Bewilligung der Rente ver-storben sind.
Durch übereinstimmenden Beschluss des Vorstandes und Ausschussesder Versicherungsanstalt können die Ueberschüsse des Sondervermögenszu den verschiedensten Nebenleistungen im Interesse der Versicherten,ihrer Angehörigen oder der Rentenempfänger verwendet werden. Sokann die Krankenunterstützung erhöht werden, für Arbeiter-Wohlfahrts-cinrichtungen Hypotheken bis zur vollen Höhe des Werthobjectes oderzu einem besonders niedrigen Zinsfuss gegeben werden. Alle diese Be-schlüsse bedürfen jedoch der Genehmigung des Bundesrathes.
Die Anwartschaft auf Rente erlischt, wenn während zweier Jahrenach dem auf der Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstag eineversicherungspflichtige Beschäftigung oder die freiwillige Weiterversiche-rung nicht bestanden hat.
Erhält ein Rentenempfänger eine Armenunterstützung von seinerGemeinde, so kann letztere die Hälfte der Rente als Ersatz für ihreAufwendungen beanspruchen; gewährt die Gemeinde dem Rentenempfän-