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2,2 (1903)
Entstehung
Seite
451
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Nachtrag zu Speciolle Kranken Versorgung f. Arbeiter b. Invalidität u. im Alter. 451

durch den Bundesrath unter Zustimmung des Reichstages festgesetzt und

zwar einheitlich für das ganze Reich. Sie betragen

in Lohnklasse I ... 14 Pfennig

II ... 20

III ... 24

IV . . . 30n » V . . . 36.

Die ersten drei Lohnklassen sind dieselben geblieben. Die Lohn-klasse IV gilt für Versicherte mit einem Jahresverdienst von 850 bis1150 Mark, die neue Lohnklasse V für Leute mit mehr als 1150 MarkJahresverdienst. Als Jahresverdienst gilt wie früher nicht das thatsächiicheEinkommen, sondern ein Durchschnittssatz, Lehrer und Erzieher gehören indie IV. Lohnklasse, sobald sie aber mehr als 1150 Mark verdienen, in dieV. Klasse. Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als dergesetzlichen Lohnklasse von seinem Arbeitgeber beanspruchen, muss dannaber das Plus an Beitrag selbst bezahlen. Die Entrichtung der Beiträge inForm von Marken ist beibehalten worden; diese Marken können jetzt aberauch zu anderen als den aus den Lohnzahlungen sich ergebenden Terminenbeigebracht werden, müssen jedoch spätestens in der letzten Woche desKalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisseseingeklebt werden. Die einzelnen Versicherungsanstalten können über dieTermine besondere Bestimmungen treffen. Die Marken können sieh auchauf einen Zeitraum von 2 und mehr Wochen erstrecken, müssen dannaber nach dem Einkleben entwerthet werden. Das Einkleben der Markenin die Quittungskarte liegt im Allgemeinen dem Arbeitgeber ob, derArbeitnehmer hat sich dagegen die Quittungskarte zu verschaffen; siebietet Raum für mindestens 52 (früher 47) Beitragsmarken und verliertihre Gültigkeit nach 2 (früher 3) Jahren. Der Inhalt der Quittungs-karten kann von der A r ersicherungsanstalt in Sammelkarten (Conten) auf-gerechnet, die Quittungskarten selbst vernichtet werden.

Die Berechnung der Renten ist ebenfalls verändert. Die Invaliden-rente besteht, wie früher, aus einem Reichszuschuss von 50 Mark undeinem Grundbetrage, dem die der Zahl der Beitragswochen entsprechen-den Steigerungssätze hinzugerechnet werden. Der Grundbetrag derRente, welcher früher für alle Lohnklassen derselbe war und 60 Markbetrug, ist jetzt verschieden je nach der Verschiedenheit der Lohnklassen.

Er beträgt

für

Lohnklasse

! I

. . . 60 Mark

ii

ii

II

. . . 70

)i

r>

in

. . . 80

ii

)i

IV

. . . 90 .

n

77

V

. . . 100

Auch die Steigerung:

ssätze

für

die einzelnen Beitragswochen sind

abgeändert; sie betn

igen

in Lolmklasse

I .

3 Pfennig (früher 2)

)) 77

II .

6 (- 6)29*