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Familienangehörigen, und müssen von der Krankenkasse ersetzt werden.Für Versicherte, wie Dienstboten und ländliche Arbeiter, welche nichtder gesetzlichen Krankenfürsorge unterliegen, muss die Versicherungs-anstalt eine Familienunterstützung in Höhe von einem Viertel des orts-üblichen Tagelohnes gewähren; erhält der Versichertc schon Invaliden-rente, so kann diese auf die Familienunterstützung angerechnet werden.Umgekehrt kann auch wiederum die Versicherungsanstalt von derKrankenkasse höhere als die .gesetzlichen Aufwendungen für ein er-kranktes Mitglied verlangen; sie muss aber dann diese Mehrleistungender Kasse ersetzen.
Entzieht sich der Versicherte ohne gesetzlichen triftigen Grund,nachdem er auf die Folgen hingewiesen worden ist, dem Heilverfahren,und kann ihm nachgewiesen werden, dass durch sein Verhalten die In-validität eingetreten ist, so kann ihm die Rente ganz oder thoilwciseversagt werden.
Ein Rentenempfänger, der schon invalide ist, kann ebenfalls einemHeilverfahren unterzogen werden, ihm wird seine Invalidenrente als Fa-miüenunterstützung angerechnet.
Diese Bestimmungen geben den Versicherungsanstalten nicht nurdas Recht in ausgiebigster Weise für ihre erkrankten Versicherten zusorgen, sondern auch die Macht, die Segnungen des Heilverfahrens klein-lichen oder thörichten Vorurtheilen gegenüber zu sichern und durch diegesetzliche x\nordnung der Unterstützung der Angehörigen letztere inder Krankheit ihres Ernährers vor der härtesten Noth zu schützen.Diese Ausdehnung der Krankenfürsorge kann, richtig angewandt, eingrösserer Segen für die Versicherten werden als die Invalidenrente selbst,und wird sicherlich das Invalidenversicherungsgesetz im Volke populärermachen, als alle anderen Paragraphen zusammen es vermögen. Stattder Invalidenrente kann dem Rentenempfänger auf seinen Antrag hinAufnahme in einem Invalidenhaus gewährt werden.
Auch bezüglich der Voraussetzung des Anspruches auf Rente sindfür die Versicherten wesentliche Erleichterungen eingetreten.
Die Wartezeit für die Invalidenrente ist von 235 auf 200 Beitrags-wochen herabgesetzt, d. h. falls mindestens 100 Beiträge auf Grund derVersicherungspflicht geleistet sind; anderenfalls muss eine Wartezeitvon 500 Beitragswochen nachgewiesen werden, der Begriff des Beitrags-jahres ist gänzlich fortgefallen.
Für die Altersrente brauchen nur 1200 statt 1410 Beitragswochennachgewiesen werden.
Die Beitragsleistung erfolgt wie früher nach Beitragswochen, undzwar ist bestimmt, dass die Beitragswoche mit dem Montag einer jedenKalenderwoche beginnt. Krankheitswochen rechnen mit als Beitrags-wochen im Gegensatz zu früher auch für solche Krankheiten, welche„durch geschlechtliche Ausschweifungen" verursacht sind.
Die Beiträge sind nach Lohnklassen und zwar zunächst für dieZeit bis zum 31. December 1910, demnächst für je zehn weitere Jahre