Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
449
Einzelbild herunterladen
 

Nachtrag zu Specielle Krankenversorgung f. Arbeiter b. Invalidität u. im Alter.' 449

Für Lehrer und Erzieher hat die Versicherung mindestens in Lohn-klasse IV zu erfolgen.

Ausserdem kann durch Beschluss des Bundesraths die Versicherungs-pflicht auch auf gewisse Gewerbetreibende ausgedehnt werden, welchedurch Zwischenpersonen von Hausgewerbetreibenden für sich arbeitenlassen, wie es z. B. in der Confectionsbranche die Regel zu sein pflegt.So sind bis jetzt schon die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabricationund der Textilindustrie durch den Bundesrath versicherungspflichtig ge-macht worden.

Die freiwillige Selbstversicherung ist ebenfalls bedeutendausgedehnt worden und zwar auf die Angestellten, welche ein Jahres-gehalt von mindestens 2000 Mark und nicht über 3000 Mark beziehen,kleinere Gewerbetreibende und Hausindustrielle und schliesslich auf alledie Angestellten, welche nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nurvorübergehend oder nur gegen freien Unterhalt beschäftigt werden. DieSelbstversicherung kann in allen Lohnklassen erfolgen, die Zusatzmarkefällt fort.

Die Invalidenrente wird gewährt bei dauernder Erwerbsunfähig-keit oder, wenn der Versicherte während 26 Wochen ununterbrochenerwerbsunfähig gewesen ist. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit istvereinfacht worden, sonst jedoch im Wesentlichen derselbe geblieben.Wichtig ist, dass bei ununterbrochener Erwerbsunfähigkeit jetztschon nach 26 Wochen (früher nach 1 Jahre) Invalidenrente gegebenwird. Mit dieser Bestimmung ist ein näherer Anschluss an die Kranken-versicherung,, welche gesetzlich 13 Wochen Unterstützung zu gewährenhat, erstrebt und erzielt worden. Der noch bestehende Zwischenraumvon 13 Wochen, welcher zwischen dem Ablauf der Krankenversicherungund dem Beginn der Invalidenrente besteht, wird voraussichtlich nachder neuen Novelle des Krankenversicherungsgesetzes, die zur Zeit demReichstage vorliegt, ganz fortfallen, da man die Absicht hat, die Kran-kenkassenleistungen auf 26 Wochen auszudehnen. Es würde dann dererkrankte und hülfsbedürftige Versicherte direkt aus der Fürsorge derKrankenkasse in die der Invaliditätsanstalt übertreten.

Eine weitere wichtige Aenderung zu Gunsten der Versicherten be-steht in der Erweiterung, welche die Ausübung der Krankenfürsorgeerfahren hat. Die Versicherungsanstalt hat das Recht, in den geeigneterscheinenden Fällen für ihre Versicherten ein ausgedehntes Heilverfahreneinzuleiten, auch für solche, welche noch der gesetzlichen Krankenver-sicherung unterstehen. Bei Verheiratheten oder solchen Kranken, dieein wichtiges Mitglied des Familienhaushaltes bilden, bedarf es derenZustimmung. Sie können also einem Krankenhause, einer Anstalt fürGenesende oder einem eigens für die besonderen Zwecke der Ver-sicherungsanstalt eingerichteten Sanatorium überwiesen werden. AlleVerpflichtungen der Krankenkasse gehen dann auf die Versicherungs-anstalt über, also auch die Zahlung des halben Krankengeldes an die

Handbuch der Krankenversorgung und Krankenpflege. II. Bd..2. Abth. 29