Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
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Nachtrag

zu

Speeielle Krankenversorgung.

I. Für Arbeiter.

3. Bei Invalidität und im Alter.

VonDr. Pielicke in Giitergotz.

Der in Band IL S. 65 erwähnte, dem Bundesrathe damals vor-liegende Entwurf zur Abänderung des Invaliditäts- und Altersversiche-rungsgesetzes wurde im Sommer 1899 vom Beichstage angenommenund am 13. Juli 1899 alsInvalidenversicherungsgesetz" verkündet.Das neue Gesetz trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Mit der Namens-änderung bezweckte man. auch äusserlich das innere Wesen und dieHauptthätigkeit des Gesetzes schärfer und deutlicher zu betonen: DieFürsorge für eingetretene Invalidität der Versicherten, während dieAltersrente erst in zweiter Linie steht.

Eine der wichtigsten Aenderungen des neuen Gesetzes besteht inder Erweiterung des Kreises der Versicherten. Man hat die Ver-sicherungspflicht jetzt auch ausgedehnt auf Werkmeister, Technikerund .sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Haupt-beruf bildet, ferner auf Lehrer und Erzieher, auf Schiffsführer, soweitbei diesen Personen der regelmässige Jahresverdienst 2000 Mark nichtübersteigt. Man ist also von dem Princip abgegangen, nur solche Per-sonen versicherungspflichtig zu machen, welche sich durch wesentlichmechanische Dienstleistungen oder körperliche Lohnarbeit ihren Lebens-unterhalt erwerben; und in der That sind die Mitglieder der bezeich-neten Berufe in pecuniärer Beziehung häufig ebenso und vielleicht innoch höherem Grade der öffentlichen Fürsorge bedürftig wie die ge-wöhnlichen Lohnarbeiter. Vorbedingung für den Versicherungszwang istder Umstand, dass die dienstliche Beschäftigung den Hauptberuf bildet.