Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
442
Einzelbild herunterladen
 

442 Kleffel,

bewirkt. Zu diesem Zweck sind in den unteren Füllungen der Thürenkleine mit drehbaren Rosetten zu schliessende Oeffnungen, in den äusserenFenstern Glasjalousien angebracht, welche das Zu- und Abströmen derLuft ermöglichen.

Da die Luftschächte der Ventilationsröhren bei dem fast immerherrschenden Seewinde eine ausreichende Wirkung hervorrufen, so istvon weiteren künstlichen Einrichtungen für die Ventilation Abstand ge-nommen worden, ebenso sind Vorkehrungen zur Reinigung und An-fechtung der zuzuführenden Luft nicht erforderlich geworden.

Zur Behandlung und Verpflegung in dem Werftkrankenhause sind

a) die sämmtlichen Mitglieder der Betriebskrankenkasse der Marine-Station der Nordsee und

b) die Angehörigen dieser Mitgliederberechtigt.

Nichtberechtigte Personen können ausnahmsweise in dringendenFällen Aufnahme finden, mit besonderer Genehmigung des Oberwerft-directors. Venerische, prostituirte Frauenzimmer sind von der Aufnahmeausgeschlossen, Geisteskranke sollen nur vorübergehend, in Fällen vonGefahr aufgenommen werden.

An Kosten für Behandlung, einschliesslich Arznei und Verpflegung,hat die Betriebskrankenkasse zu entrichten,

a), für Kassenmitglieder pro Tag 1,50 Mark,

b) für Angehörige derselben, welche nur freie ärztliche Behandlungund Arznei zu beanspruchen haben, pro Tag 0,50 Mark.

Für ihre Angehörigen zahlen die Kassenmitglieder ein Verpflegungs-geld von 0,80 Mark für Frauen etc. und von 0,60 Mark für Kinder biseinschliesslich zum 14. Lebensjahre, pro Kopf und Tag aus eigenenMitteln. Nichtberechtigte haben für Behandlung und Verpflegung proKopf und Tag 1,75 Mark zu entrichten.

Vor der Aufnahme von Nichtberechtigten ist entweder,

a) die schriftliche Erklärung einer Armenbehörde oder einer öffent-lichen Unterstützungskasse dahin, dass sie für die Vepflegungs-kosten einsteht, oder

b) die Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass der Kranke,bezw. diejenige Privatperson, welcher die Verpflegungskostenzu tragen sich verpflichtet, durch sein Vermögen völlig aus-reichende Sicherheit für die Bezahlung bietet, oder

c) die Hinterlegung einer ausreichenden Geldsumme,zu verlangen.

Die von den Kassenmitgliedern für ihre eigene Person und für ihreAngehörigen, für die über die Anspruchsdauer an die Betriebskranken-kasse hinausgehendeKrankenbehandlungszeit zu entrichtenden Verpflegungs-kosten werden den Betreffenden von dem Lohn einbehalten, jedoch immernur in der Höhe der Hälfte des Tagelohnes des Zahlungspflichtigen.

Die Verpflegung der in Behandlung befindlichen Kranken erfolgt