Specielle Krankenversorgung. (Bei der Marine, für Arbeiter der Staats-Werften.) 429
bezw. Löhne. Die Höhe des Procentsatzes wird vom Reichsmarineamtnach Bedarf und in Grenzen des nach dem Marine-Etat zulässigenMaximalsatzes festgesetzt.Ferner füessen ihnen zu:
a) Lohnabzüge, die als Strafen verhängt sind und Geldbussen,
b) Arbeitslöhne, welche seit länger als 3 Monaten nicht abgehoben sind,
c) Geschenke und freiwillige Beiträge,
d) der Ertrag aus dem verzinslich angelegten Vermögen der Kasse.Unterstützungen dürfen aus diesen gewährt werden:
a) an die von den Marinebehörden im Bezirke der Marinestationder Ost- und Nordsee gegen Lohn oder Remuneration angenommenenWerkführer, Arbeiter und Arbeiterinnen,
b) an die Hinterbliebenen der vorher bezeichneten Personen.
Die Bewilligung der Unterstützungen erfolgt theils durch die Werftenselbstständig, theils durch das Reichsmarineamt.Sie bestehen:
a) in ausserordentlichen einmaligen Unterstützungen,
b) in laufenden Invaliden- und Wittwenunterstützungen auf Zeit,
c) in einmaligen Invaliden- und Wittwenunterstützungen,
d) in Erziehungsbeihülfen.
Ausserordentliche Unterstützungen können in Fällen wirklicher Nothund Hülfsbedürftigkeit gewährt werden, dürfen aber ohne Einwilligungdes Reichmarineamtes den Betrag von 100 Mark nicht überschreitenund im Laufe eines Rechnungsjahres an ein und dieselbe Person höchstenszweimal gehen. Laufende Invalidenunterstützungen dürfen in der Regelnur für Personen bewilligt werden, welche das 60. Lebensjahr erreichtund mindestens 20 Jahre ununterbrochen oder nur mit kurzen unver-schuldeten Unterbrechungen auf Kaiserlichen Werften, bezw. bei anderenMarinebehörden gearbeitet haben. Auch müssen dieselben nachzuweisenvermögen (durch ein marine- oder militärärztliches Attest), dass sie wegenAltersschwäche, oder in Folge von Krankheiten, oder Gebrechen, oderdurch Unfall erlittene Beschädigung, die ihren Ursprung nicht in eigenemgroben Verschulden finden, für Marinebehörden ferner Arbeit zu ver-richten nicht mehr im Stande sind. Zur Zeit werden Arbeitern auchunter dem 60. Lebensjahre bei mindestens 10 jähriger ununterbrochenerThätigkeit versuchsweise ermässigte laufende Unterstützungen ge-währt. Die Grösse der Unterstützungen beträgt monatlich:
Bei einem
Dienstalter
von
Monatslohnempfän-
ger mit 140 M.
und darüber, sowie
über
WerMührer
3,20 M.
40,00 M.
30,00 M.
2,00 „
1,50 „
Bei einem Tagelohn von
12,80—3,20 M. 2,40-2,80 M.
bis 2,40M.
20 Jahren
steigt für das
Dienstjahr
um
26,00 M.
1,20 ,
22,00 M.
1,00
18,00 M.
0,80