Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
428
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428 Kleffel,

schädigungsberechtigte Hinterbliebene der Getödteten waren 3 Wittwenund 9 Kinder. Die Ausgaben betrugen:

Heilverfahren........... 136,00 M.

Renten an Verletzte......... 25607,66 ,,

Beerdigung............ 298,80

Renten an Wittwen Getödteter..... 4252,14 ,,

Abfindungen an Wittwen Getödteter. . . 535,95

Renten an Kinder Getödteter..... 5705,47 ,,

An Krankenhäuser......... 871,30 ,,

Renten an Ehefrauen Verletzter .... 130,54 ,,

Renten an Kinder Verletzter..... 377,92 ,,

37915,78 M.

Verwaltungsliosten......... 1128,65 ,,

zusammen 39044,43 M.

Arbeiterausschuss.

§ 1.Der Arbeiter-Ausschuss ist zu dem Zweck ins Leben gerufen, um

a) allgemein empfundene, auf die Wohlfahrt der Arbeiter gerichteteWünsche der Werft vorzutragen,

b) die Beseitigung etwa vorhandener Uebelstände und Gefahren imBetriebe, anzuregen,

c) wünschenswertste Aenderungen und Ergänzungen der bestehendenArbeitsordnung zu beantragen, andererseits jedoch auch um

d) in gewissen Fällen die ihm von der Werft dargelegten Absichtenund Gründe für getroffene Maassnahmen entgegenzunehmen und denArbeitern zu erklären.

Der Arbeiter-Ausschuss ist verpflichtet, alle Zeit nach besten Kräftenauf eine getreue Uebermittelung der bei der Werft und bei den Arbeiternbestehenden Anschauungen hinzuwirken.

§ 2.

Der Ausschuss besteht aus 10 Mitgliedern, und wird von allen Ar-beitern der Kaiserlichen Werft, welche das 23. Lebensjahr vollendet undmindestens 2 Jahre auf liscalischen Werken gearbeitet haben, gewählt.

Wählbar sind nur solche Arbeiter, welche das 30. Lebensjahr voll-endet und mindestens 5 Jahre auf Marine-Etablissements gearbeitethaben. Abweichungen in einzelnen besonderen Fällen bedürfen der Ge-nehmigung des Ober-Werft-Directors.

Den gesetzlichen Bestimmungen der Alters- und Invaliden-Versiche-rung unterliegen auch die Arbeiter der Kaiserlichen Werften. Nebenbeibestehen aber bei jeder derselben Unterstützungsfonds, welche den NamenMarinearbeiter-Unterstützungskassc" führen und als gesonderte Fondsbei den Werftkassen verwaltet werden. Sie bringen ihre Mittel aufdurch Abführung eines Procentsatzes (z. Zt. 2 pOt.) der Remunerationen