Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
424
Einzelbild herunterladen
 

424 Kleffel,

1. Zwangsweise Mitgliedschaft.

Alle von den Marinebehörden der Kaiserliehen Marinestation derOstsee, mit Ausschluss der Werft zu Danzig, oder für die Behördengegen Gehalt, Eemuneration oder Lohn angenommenen und bei denselbenin Betrieben der Marine-Verwaltung beschäftigten Beamten, Arbeiter,Arbeiterinnen und Lehrlinge, bis auf die gesetzlich ausgenommenen, ge-hören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung, als versicherungs-pflichtige Mitglieder der Kasse an.

Als Gehalt, Remuneration oder Lohn gelten auch Tantiemen undNaturalbezüge.

Versicherungspflichtige Mitglieder können unter gewissen Voraus-setzungen aus der Kasse austreten, wenn sie nachweisen, dass sie einerden Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügen-den Hilfskasse angehören.

2. Freiwillige Mitgliedschaft.

Alle nicht versicherungspflichtigen Personen, welche von den be-treffenden Behörden oder für diese angenommen und bei denselben be-schäftigt sind, können der Kasse beitreten, sofern ihr jährliches Ge-.sammteinkommen 2000 Mark nicht übersteigt.

Der Kassenvorstand ist berechtigt, solche Personen ärztlich unter-suchen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchungeine bereits bestehende Krankheit ergiebt. Als Krankenunterstützunggewährt die Kasse:

1. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung durchden Kassenarzt, sowie freie Arznei, Verband- und ähnliche Heilmittel(Brillen, Bruchbänder). Die Verabfolgung von Wein, Mineralwässernu. dergl. bedarf in jedem einzelnen Falle der Genehmigung des Kassen-vorstandes. Angeborene Bildungsfehler werden nicht auf Kosten derKasse behandelt. Ist der behandelnde Arzt ein anderer als der Kassen-arzt oder werden Arzneien aus anderen als den vom Vorstand bezeich-neten Apotheken bezogen, so werden die entstandenen Kosten nicht aufdie Kasse genommen, abgesehen von dringenden Fällen.

2. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld in Höhe derHälfte des durchschnittlichen Tagelohnes.

Unter Erkrankungen sind auch Verletzungen einbegriffen.

Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden mit der Beschäftigungbei den betreffenden Behörden, bei-der Kasse verbleiben, erhalten diezuerst erwähnten Unterstützungen weiter, so lange sie sich in einemBezirk aufhalten, für welchen ein Kassenarzt bestellt ist, sonst ein Kran-kengeld und entsprechende Vergütigung.

An Stelle der Krankenunterstützung, kann Behandlung in einemvom Vorstand bestimmten Krankenhaus treten, unter Umständen auchentgegen der Zustimmung des Kranken.

Daneben kann an den Erkrankten ein Krankengeld gezahlt werden