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2,2 (1903)
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425
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Specielledirankenversorgung. (Bei der Marine, für Arbeiter der Staats-Werften.) 425

oder an seine Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder zumgrössten Theil aus seinem Arbeitsverdienst bestritt.

Wird ohne dringenden Grund die Behandlung im Krankenhaus ab-gelehnt oder von dringenden Fällen abgesehen ein anderes alsdas vom Vorstand bestimmte Krankenhaus in Anspruch genommen, soerlischt das Recht auf Krankenunterstützung.

Weibliche, verheirathete und unverheirathete Mitglieder, welche inWochen kommen, erhalten eine Unterstützung, ebenso Ehefrauen vonMitgliedern, sofern sie nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen,jedoch nur für 14 Tage. In gleicher Weise werden erkrankte Familien-angehörige, sofern sie selbst nicht versicherungspflichtig sind, behandelt^aber nur für 13 Wochen.

Erkrankte Personen haben die Vorschriften des Arztes gewissenhaftzu befolgen und nur mit ausdrücklicher Genehmigung desselben Arbeitenvorzunehmen, auch müssen sie den Vorstandsmitgliedern und Kranken-kontroleuren jede auf ihre Krankheit bezügliche Auskunft ertheilen.Zuwiderhandlungen ziehen Ordnungsstrafen oder Verlust der Kassenmit-giiedschaft nach sich.

Zur Ausübung der ärztlichen Functionen werden Kassenärzte ver-tragsmässig angenommen und nach Bedarf Krankenwärter. Mit Apo-theken und Krankenhäusern, insbesondere mit den Königlichen Univer-sitätskliniken, sind Verträge abgeschlossen.

Zur Zeit prakticiren 18 Kassenärzte in 6 Bezirken (Kiel, Gaarden,Eilerbeck-Neumühlen, Laboe, Friedrichsort, Holtenau), von denen in derRegel nur der vom Kassenvorstand erwählte in Anspruch genommenwerden darf. Arztwechsel ist halbjährlich zulässig.

Die Königliche Frauenklinik zu Kiel gewährt stets, auch, des Nachts,sofort ärztliche Hülfe unentgeltlich.

Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheitversichert ist, wird das Krankengeld soweit gekürzt, als dasselbe zu-sammen mit dem aus anderweitiger Versicherung bezogenen Kranken-gelde den vollen Betrag seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstesübersteigen würde.

Für den Todesfall wird ein Sterbegeld gezahlt (40facher Betrag desTagelohnes), aber nicht über 80 Mark. Beim Tode der Ehefrau odereines noch nicht 15jährigen Kindes wird die Hälfte bezw. ein Drittelobigen Satzes als Sterbegeld bewilligt.

Die Betriebskrankenkasse gewährt also mehr gegen die gesetzlichvorgeschriebenen Mindestleistungen:

1. Krankenunterstützungen (Krankengeld, frei Arzt und Medicin,sonstige Heilmittel, Bäder etc.) an Mitglieder, über die 13. Woche hinausbis zu 52 Wochen vom 3. Tage der Erwerbsunfähigkeit an.

2. Ein Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes an im Kranken-haus für Rechnung der Kasse verpflegte Mitglieder, die nicht den Unter-halt von Angehörigen aus ihrem Lohn zu bestreiten haben.

3. Wöchnerinnen-Unterstützung an weibliche Mitglieder, in Höhe der