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2,2 (1903)
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417
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Speciolle Krankenversorgung. (Bei der Marine, in der Handelsmarine.) 417

erkrankt, eine angemessene Behandlung und Pflege zu sichern; in denKauffahrteimarinen fehlt vorläufig noch dieser Wetteifer und der Staathat die Pflicht, den kranken Seeleuten und Reisenden durch gesetzlicheVorschriften zu helfen und die Ausführung seiner Anordnungen zu über-wachen. Dass dieseUeberwachung nicht unnöthig ist, zeigen die Erfahrungen,die in der kurzen Zeit seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen ge-wonnen sind. Es handelt sich bei der Handelsmarine nicht blos um einigewenige, ganz grosse Rhedereien mit grossen Mitteln, denen für die Passa-gierbeförderung an einen guten Ruf auch bezüglich der Krankenfürsorgegelegen ist, sondern auch um viel kleinere Schifffahrtsunternehmungen undeinzelne Rheder und Schiffe, die für die Krankenfürsorgo ohne staatlichenZwang kaum die kärglichsten Mittel aufwenden würden. Sollte einmal,wie es mir nach der Uebernahme der Versorgung der Hinterbliebenen derverstorbenen und zwar auch der an Krankheiten verstorbenen Seeleutedurch die Seeberufsgenossenschaft nicht unwahrscheinlich erscheint, dieSeeberufsgenossenschaft die ganze Krankenfürsorge für die Handelsschiffeübernehmen, so wird es im eigenen Interesse dieser Gesellschaft liegen,noch grössere Aufwendungen für diese humanitäre Aufgabe zu machen.

Es bleibt nun noch übrig, die Verhältnisse an Bord der auf S. 403genannten, ersten Kategorie von Schiffen, den Küstenfahrzeugen undden Seeschiffen in kleiner Fahrt kurz zu besprechen. Wir haben inDeutschland ungefähr 2600 Fahrzeuge dieser Art mit ungefähr 10500 MannBesatzung. Diese Schiffe dienen theils dem Güter- und Marktverkehrlängs der Deutschen Küste und zwischen Deutschen und den in un-mittelbarer Nachbarschaft belegenen fremden Häfen, theils liegen siedem Fischfang ob. Die seit dem 1. April d. J. für diese Schiffe vor-geschriebene Ausrüstung mit Hülfsmitteln zur Krankenpflege (früher fehlteüberhaupt jede Vorschrift hierüber) ist nur für die nothdürftigste, ersteHülfe bei Unglücksfällen und plötzlichen Erkrankungen berechnet. Voninnerlich anzuwendenden Mitteln führen die Medicinkisten dieser Fahr-zeuge nur Ricinusöl, opiumhaltige Choleratropfen und Hoffmannstropfen,von äusserlichen Arzneien: Bleiessig, Senfspiritus, Salmiakgeist, 2 proc.Carbolsäure, Borsalbe, Brandliniment, ferner Heftpflaster, einige Binden,Schienen, Verbandwatte und Mull. Als Anleitung zur Anwendung dieserHülfsmittel dient die auch auf diesen Schiffen mitzuführende, allgemeineAnleitung für die Gesundheitspflege auf Kauffahrteischiffen". Auch dieSchiffer in kleiner Fahrt müssen die Befähigung für ihren Beruf durcheine besondere Prüfung nachweisen. In den für die Vorbereitung daraufeingerichteten Unterrichtskursen erhalten die Schüler auch Unterricht inder ersten Hülfe bei Unglücksfällen und plötzlichen Erkrankungen unterZugrundelegung des officiellen Anleitungsbuches. Eine Prüfung am Schlüssedieses Unterrichtes ist nicht vorgeschrieben. Die Kiistenschiffer sindn/eist ohne jeden Unterricht in der Samariterkunde geblieben.

Die Reisen der Frachtschiffe in der Küsten- und in der kleinenFahrt dauern meist nur wenige Tage. Für diese Schiffe genügt daherim Allgemeinen die jetzt vorgeschriebene Ausrüstung. Wünsehenswcrth

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. IL Bd. 2. Abtli. 27