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An Instrumenten stehen dem Arzt eine wohl ausgestattete Verband-tasche, ein Amputationsbesteck, Zahngangen, geburtshülfliche Instrumente,sowie die zur Krankenuntersuchung erforderlichen Instrumente: Maximal-thermometer, Stethoskop, Reflectoren, lerner Spritzen zur subcutanenInjection, Chloroformirungsapparat, Esmarch'scher Schlauch, Inductions-apparat u. a. m. zur Verfügung. Eigene Instrumente braucht keinSclriffsarzt mitzubringen. Ausrüstungen zur mikroskopischen Unter-suchung finden sich vorläufig auf keinem Handelsdampfer. Die Fort-schritte in der Kenntniss der Tropenkrankheiten, namentlich der Malaria,lassen immer deutlicher erkennen, dass zur richtigen Diagnose sowohl,wie ganz besonders auch zur Behandlung dieser Kranken die mikrosko-pische Untersuchung der Auswurf- und Krankheitsstoffe unumgänglichnothwendig ist, besonders gilt dies für die tägliche Controle des Blutesder Malariakranken. AVenn wir erst Schiffsärzte haben, die sich für dieseVerhältnisse mehr interessiren und infolge einer besonderen Vorbildungmit den einschlägigen, .mikroskopischen Untersuchungsmethoden Bescheidwissen, kann es nicht ausbleiben, dass die nöthigen Schritte gethanwerden, um die Rhedereien zu veranlassen, solchen Aerzten auf ihreReisen in die Tropen auch eine entsprechende mikroskopische und bak-teriologische Ausrüstung mitzugeben.
Die örtliche Medicinalbehörde ist befugt, erforderlichenfalls eine Ver-mehrung der Ausrüstung nach Art und Menge anzuordnen.
Die ganze Ausrüstung wird in der Regel in der sogenannten Schiffs-apotheke untergebracht. Vorgeschrieben ist, dass die Arzneien undanderen Hülfsmittel zur Krankenpflege in einer (Medicin-) Kiste oder ineinem besonders eingerichteten, wohlverwahrten Räume (Schiffsapotheke)trocken aufzubewahren und unter Verschluss zu halten sind. Auf denälteren Schiffen befinden sich diese Schiffsapotheken fast durchweg inden Kabinen der Schiffsärzte. Diesem Gebrauch ist die Hamburg-Amerika-Linie auch auf ihren neuesten Schiffen treu geblieben. Aufvielen neueren Schiffen anderer Linien finden sich aber besondere Schiffs-apotheken, was natürlich sowohl für den Arzt, wie für die Aufbewah-rung der Arzneien von grossem Vortheil ist.
In Bezug auf die Unterkunft von Kranken ist auf den Schiffen, dieeinen Schiffsarzt führen, ganz allgemein bestimmt, dass sie mit einemgenügend geschützten, thunlichst isolirten Krankenraum ausgestattet wer-den sollen. Die Ansprüche, welche an die Lage, Grösse, Ausstattungund innere Einrichtung zu stellen sind, sind nur bei den Auswanderer-schiffen im einzelnen genauer bestimmt. Nach den Vorschriften überAuswandererschiffe vom 14. März 1898 sollen sich auf jedem Schiffmindestens zwei abgesonderte Krankenräume befinden, der eine für diemännlichen, der andere für die weiblichen Auswanderer. Die Kranken-räume müssen auf je einhundert Personen 10 cbm Luftraum enthalten.Sie dürfen bei Berechnung des den Reisenden nach §§ 7, 15 zu ge-währenden Raumes nicht mit berücksichtigt und nur so stark belegtwerden, dass für jede darin befindliche Person mindestens 5 cbm Luft-