Speoielle Kranken Versorgung. (Bei der Marine, in der Handelsmarine.) 413
Rechtlich gehören jetzt die Aerzte zur Schiffsmannschaft und wer-den, wie die übrige Besatzung auf den Seemannsämtern angemustert.Sie sind der allgemeinen Schiffsdisciplin unterworfen und erhalten, ausserden amtlichen Vorschriften in der Regel eine besondere Dienstanweisungvon ihrer Rhederei, welche der örtlichen Medicinalbehörde zur Kenntnissgegeben wird. Sie sind zur unentgeltlichen Behandlung der eingeschiff-ten Personen verpflichtet. Bei manchen Rhedereien ist es indessenüblich, dass die Schiffsärzte für die Behandlung solcher Kajütspassagiere,die krank an Bord kommen und die Behandlung des Schiffsarztes wegenalter Leiden in Anspruch nehmen, Bezahlung fordern. Das Gehalt derSchiffsärzte schwankt auf Deutschen Schiffen zwischen 100—150 Markneben freier Station.
In der ärztlichen Behandlung der Kranken an Bord sind die Schiffs-ärzte natürlich ganz selbstständig. Nicht selten kommt es vor, dassder als Lazareth bestimmte Raum zu anderen Zwecken in Anspruch ge-nommen wird, so dass der Arzt nicht weiss, wo er seine Krankenpassend unterbringen soll. Solche Gesetzwidrigkeiten sollten in jedemFalle gemeldet und bestraft werden. Ein Uebelstand, der durch gesetz-liche Bestimmungen abgestellt werden sollte, liegt darin, dass die Mann-schaften, welche sich krank melden, nicht immer sofort und ohneweiteres dem Arzte vorgeführt werden. Namentlich sind die Maschinistengeneigt, die Klagen der Feuerleute über schlechtes Belinden zunächst zuübersehen oder eigene Mittel dagegen zu ergreifen. Hier entscheidet alsoschliesslich nicht der Arzt, sondern der Maschinist darüber, ob ein Mannkrank ist oder nicht. Der Arzt übernimmt nur die Behandlung der ihmzugewiesenen Kranken.
Die neuen Bestimmungen über die Ausrüstung der Schiffsärzte mitArzneien und Hülfmitteln zur Krankenpflege dürften allen billigen An-sprüchen genügen. Bei der Auswahl der Arzneien sind die erfahrungs-mässig oft gebrauchten und haltbareren Mittel besonders berücksichtigt.Durch die amtlichen Nachprüfungen, die unter Zuziehung pharmaceu-tischer Sachverständiger mindestens einmal im Jahre vorgenommenwerden müssen, werden weitere Erfahrungen hierüber gesammelt, die beispäteren Revisionen der Bestimmungen benutzt werden können. DieDispensirung der Arzneien ist dadurch möglichst erleichtert, dass alletrocknen Mittel mit Ausnahme sehr weniger, wie Bittersalz, Thee ■— insignirte Einzeldosen abgetheilt sind. Die Flüssigkeiten werden abge-messen. Die Signirung und Aufbewahrung der Arzneien soll den Vor-schriften des Arzneibuches für das Deutsche Reich entsprechen. DieArzneien sollen „thunlichst" aus einer Deutschen Apotheke bezogenwerden. Dies ist natürlich in der Heimatli in allen Fällen erforderlich.
Etwas weniger reichlich ist die Ausrüstung mit Verbandmitteln be-messen. Bei sparsamem Verbrauch und wenn keine grösseren Ver-letzungen vorkommen, ist allerdings auch auf längeren Reisen damitauszukommen. Von antiseptisch präparirten Verbandstoffen wird nurSalicvlwatte mitgegeben.