Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
408
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408 Nocht,

organisirtcn Arbeiterkrankenpflegewesen nicht leicht eine Berufsklassegeben, die bei Erkrankungen und Verletzungen so übel daran wäre, alsdie Patienten an Bord der gewöhnlichen Handelsschiffe, die keinen Arztan Bord haben.

Glücklicherweise geht die Entwickelang der Kauffahrteischifffahrt inder Weise vor sich, dass die für den überseeischen Verkehr und längereReisen bestimmten Schiffe immer grösser gebaut werden und dem-entsprechend auch eine immer grössere Besatzung erhalten. Damit nimmtauch die Zahl der Schiffe, die einen Schiffsarzt an Bord haben müssen,in ziemlich schnellem Tempo zu. Die kleineren Schiffe verschwindenaus der überseeischen Fahrt mehr und mehr, sie werden immer mehrim Verkehr zwischen benachbarten Küstenplätzen verwandt. Die Zahlder Schiffe ohne Arzt wird daher langsam geringer und die Dauer ihrerReise immer kikzer werden. Ganz aber werden die Schiffe, die langeReisen ohne Arzt machen müssen, noch in sehr langer Zeit nicht ver-schwunden sein. Eine weitere Besserung in der Fürsorge für die Krankenan Bord dieser Schiffe ist noch davon zu erwarten, dass die Häfen, indenen ärztliche Hülfe vorhanden ist, immer zahlreicher und leichter zuerreichen sein werden.

Für die Ausschiffung von kranken Seeleuten in Landkrankenhäusertrifft die Deutsche Seemannsordnung durch die Bestimmung Vorsorge,dass der Rheder die Kosten der Heilung und Verpflegung eines er-krankten Seemannes im Inlande drei Monate, im Auslande 6 Monatelang zu tragen hat. Im Allgemeinen wird diese Bestimmung so ausge-legt, dass die Kranken in geeigneten Fällen von den Schiffen dort, woGelegenheit dazu vorhanden ist, in die Hospitäler an Land gebrachtwerden. Dies geschieht fast regelmässig in den Häfen der Heimath,aber auch im Ausland in der Regel in den Häfen, in denen gute Hospi-täler vorhanden sind. Es ist aber nirgends ausgesprochen, dass dieCapitaine und Rheder verpflichtet sind, ihre Schiffskranken dort, woes möglich und geboten erscheint, der ärztlichen Hülfe an Land inHospitälern zu überweisen. Thatsächlicb kommt es doch, wenn auchnur in seltenen Fällen, vor, dass pflichtvergessene Capitaine sogar ineinem Hafen wie Hamburg ihre Kranken nicht untersuchen und aus-schiffen lassen wollen. Schon um diese Vorkommnisse zu verhüten, isteine sanitätspolizeilichc Aufsicht in allen Häfen über die dort liegendenSchiffe nöthig. Im Hamburg bildet die Untersuchung und Ueberweisungkranker Seeleute von den Schiffen in die Landkrankenhäuscr einen wich-tigen Theil der Aufgaben des Hafenarztes, der die Thätigkeit der imhafenärztlichen Dienst beschäftigten Aerzte mehr und regelmässigerin Anspruch nimmt, als die Maassnahmen zur Verhütung der Ein-schleppung und Verbreitung von Infectionskrankhciten. Jedes an-kommende Schiff wird von einem beamteten Arzt oder Gesundheits-aufseher besucht, ebenso in angemessenen Zeitabschnitten die im Hafenliegenden Schiffe. Bettlägerige und besonders fiebernde Kranke dürfenim Hafen nicht an Bord bleiben. Bei dem Lärm der Lösch- und Lade-