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2,2 (1903)
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404
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404 Noclit, .

liehe Tasche) und anderweiten Hülfsmitteln zur Krankenpflege in aus-reichender Menge und Auswahl versehen sein. Sie sollen ferner miteinem genügend geschützten, thunlichst isolirten Krankenraum ausge-stattet werden.

Alle Schiffe, welche auf der Reise die räumlichen Grenzen der kleinenFahrt überschreiten sollen und mehr als 50 Reisende oder insgesammtmehr als 100 Personen an Bord haben oder voraussichtlich erhaltenwerden, müssen einen zur unentgeltlichen Behandlung der eingeschifftenPersonen verpflichteten, in Deutschland approbirten Arzt an Bord nehmen.Die gleiche Pflicht besteht für Reisen im Verkehr mit Häfen des Afri-kanischen Festlands zwischen den Wendekreisen bereits dann, wenn mehrals 25 Reisende oder insgesammt mehr als 40 Personen an Bord sindoder voraussichtlich an Bord gelangen werden. Auf Schiffe, welche sichinnerhalb der Ostasiatischen Gewässer mit der Beförderung von Einge-borenen beschäftigen, findet diese Vorschrift nur dann Anwendung, wennauf ihnen die Zahl der übrigen Reisenden mehr als 50 oder die Zahldieser Reisenden mit derjenigen der Mannschaft Europäischer Herkunftzusammen mehr als 50 beträgt.

Neben diesen Vorschriften haben die Auswandererschiffe noch eineReihe schärferer Bestimmungen zu erfüllen. Als Auswandererschiffegelten im Sinne des Deutschen Gesetzes über das Auswanderungswesenvom 9. Juni 1897 (§ 37) alle nach Aussereuropäischen Häfen bestimmtenSeeschiffe, mit denen, abgesehen von den Kajütspassagieren mindestens25 Reisende befördert werden sollen. Diese Schiffe müssen sämmtlichausser einen Arzt an Bord mindestens einen zur Krankenpflege geeigneten,seefesten Mann mitnehmen, der zu anderen Arbeiten nur soweit verwendetwerden darf, als dies mit der ihm obliegenden Krankenpflege vereinbarist. Bei einer erheblichen Anzahl von Passagieren kann die Mitnahmevon mehreren Krankenpflegern, den Umständen nach auch von Kranken-pflegerinnen von der Auswanderungsbehörde verlangt werden. Die Aus-wandererschiffe müssen mindestens 2 Krankenräume haben, deren innereEinrichtung genau vorgeschrieben ist. Die Ausrüstung mit Arzneien undanderen Hilfsmitteln zur Krankenpflege entspricht der für Schiffe mitAerzten an Bord überhaupt vorgeschriebenen. Falls aber mehr als100 Personen an Bord sind, muss die Menge der Arzneien verdoppelt,bei mehr als 500 Personen an Bord verdreifacht werden.

In England erhielt das Handelsarat (board of trade) im Jahre 1869die Befugniss und den Auftrag (Merchant Shipping Act) Vorschriften fürdie Krankenfürsorge zu erlassen, von Zeit zu Zeit den Bedürfnissen ent-sprechend abzuändern und Bücher für die Anleitung der Schifl'scapitaineauf diesem Gebiet herauszugeben resp. zu empfehlen. Die vorschrifts-mässige Englische Medicinkiste ist der Deutschen in Auswahl und Mengeder Arzneien ziemlich ähnlich. A r on Anleitungsbüchern, die von Aerzten ver-fasst sind, wurden mehrere vom Handelsamt sanetionirt. Auch die Be-stimmungen über die Mitnahme von Aerzten auf die Reise sind denDeutschen ähnlich.