Specielle Krankenversorgung. (Bei der Marine, in der Handelsmarine.) 403
Gebrauch. Die meisten Schiffe führten zwar eine Medicinkiste mit sich.Die Zusammenstellung derselben war aber ganz und gar der Privat-industrie der Apotheker, die dabei nicht einmal alle ärztlichen Bei-rath einholten, überlassen. Mindestens in jedem Hafen gab es einanderes Muster von dieser Ausstattung. Dazu kamen ebensoviele, ver-schiedene, theils von Aerzten, z. Th. auch von Apothekern verfasste,populäre Rathgeber für die Capitaine. Viele dieser Bücher enthieltenzweckmässige, manche aber auch sehr sonderbare ßathschläge. ImJahre 1888 traten gemeinsame Vorschriften für die Ausrüstung mit Hilfs-mitteln zur Krankenpflege, die im Kaiserlichen Gesundheitsamt ausge-arbeitet waren, für alle Deutschen Schiffe in Geltung. Zugleich erschieneine amtliche „Anleitung für die Gesundheitsgflege an Bord der Kauf-fahrteischiffe", in der neben den wichtigsten Grundregeln der Schiffs-hygiene auch die Grundzüge der Krankenbehandlung und Pflege für dieSchiffscapitaine mit Bezugnahme auf die vorgeschriebene Ausrüstung er-läutert waren. Diese „Anleitung" ist 1899 in zweiter, umgearbeiteterAuflage erschienen.
Eine besondere Stellung nahmen von Anfang an die Auswanderer-schiffe ein. Ihrer Ausrüstung mit Hilfsmitteln zur Krankenpflege wid-meten die Bremer und Hamburger Regierungen schon 1868 eingehendeVerordnungen. Die Mitnahme eines Schiffsarztes wurde den HamburgerAuswandererschiffen aber erst durch das Hamburger Auswanderergesetzvon 1887 vorgeschrieben. Aehnlich war die Entwickelung in Bremen.
Mit dem 1. April 1899 sind nun neue, eingehende Bestimmungen,die von allen Deutschen Seeuferstaaten übereinstimmend erlassensind, für die Ausrüstung unserer Kauffahrteischiffe mit Hüfsmitteln zurKrankenpflege in Kraft getreten.
Die Schiffe werden danach in drei Kategorien unterschieden:
1. Hochseefischereifahrzeuge, Eisbrecher, Fahrzeuge gewerbetreiben-der Lootsen und solche anderer Seeschiffe, welche auf der Reise dieräumlichen Grenzen der „kleinen Fahrt", d. h. die Ostsee, die Nordsee biszum 61. Breitengrad oder den englischen Kanal — nicht überschreitenund mehr als 2 Mann Besatzung haben.
Diese Fahrzeuge müssen eine sehr einfache, nur auf die erste Hülfehei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen berechnete Ausrüstung mitsich führen.
2. Schiffe, welche die räumlichen Grenzen der kleinen Fahrt über-schreiten und keinen Arzt an Bord haben.
Für diese Schiffe ist eine Ausrüstung mit Arzneien, Verbandmitteln,einfachen chirurgischen Instrumenten und andern Hülfsmitteln vorge-schrieben, die nicht blos für die erste Hülfe, sondern auch für die weitereBehandlung und Pflege von Kranken und Verletzten, soweit Laien dazubefähigt erscheinen, genügen soll.
3. Schiffe, welche einen Schiffsarzt führen. Diese Schiffe sollen mit•einer ziemlich reichlich bemessenen Auswahl von Arzneien, den nöthigenärztlichen Instrumenten (Verbandtasche, Amputationsbesteck, geburtshülf-
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