Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
402
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402 Nocht,

schnittszahlen mehr oder weniger zurückbleiben, sicher nicht den Ein-druck, dass die Gesundheitsverhältnisse auf den Handelsschiffen keinebesonderen Veranstaltungen für die Krankenfürsorge an Bord nöthigmachen. Ebenso wenig ist es richtig, dass die Seeleute, wie man ofthören kann, vorzugsweise von acut verlaufenden Krankheiten befallenwerden, die entweder bald, auch ohne besondere Pflege und Behandlungüberwunden werden oder trotz der besten Fürsorge in kurzer Zeit zumTode führen. Das kräftige Mannesalter und die von Haus aus wider-standsfähige Constitution der meisten Seeleute überwinden gewiss vieleSchädigungen der Gesundheit leichter, auch ohne angemessene Behand-lung, als dies Kinder, Frauen und Greise vermögen. Auf der anderenSeite sind aber gerade die Seeleute der Handelsmarinen ganz besonderenStrapazen, Entbehrungen und anderen schädlichen Einflüssen (Durchnässun-gen, Alkohol, Tabak, Ueberanstrengung) ausgesetzt, die ihre Widerstands-fähigkeit schwächen. Von den tropischen Infectionskrankheiten verlaufennur verhältnissmässig wenige Fälle ganz acut. Malaria, Beri-Beri, Dysen-terie, unter Umständen auch das gelbe Fieber bringen vielfach ein langesKrankenlager an Bord mit sich, ebenso die in der Handelsmarine nochimmer nicht seltenen Skorbutfälle, die Herz- und Lungenleiden und dierheumatischen Erkrankungen. Wer Seeleute in den Krankenhäusern dergrossen Hafenstädte zu behandeln hat, erlebt es ziemlich häufig, dassihm Kranke von Schiffen gebracht werden, bei denen das Grundleidennur noch eine untergeordnete Rolle spielt, die aber durch unzweckmässige,oft gänzlich mangelnde Pflege und Behandlung aufs äusserste herunter-gebracht und bei unzureichender und unzweckmässiger Ernährung ofthalb verhungert sind. Diese Kranken erholen sich in den Krankenhäusernin der Regel durch die bessere Pflege allein wunderbar schnell, währendihnen der baldige Tod gewiss war, wenn sie noch länger an Bord ge-blieben wären.

Während in anderen Seehandel treibenden Staaten schon seit ver-hältnissmässig langer Zeit, z. B. in Frankreich schon seit 1819 Vor-schriften über die Mitnahme von Arzneien und Verbandmitteln auf denReisen der Kauffahrteischiffe vorhanden sind, dauerte es in Deutschlandbis zum Jahre 1888, ehe solche Bestimmungen vorgeschrieben wurden.Vor dem Erlass der Deutschen Seemanns-Ordnung im Jahre 1872 ent-hielten die Seemanns-Ordnungen der einzelnen Deutschen Seeuferstaatennur die Zusicherung für den auf der Reise erkrankten Seemann, dasser auf Schiffskosten verpflegt und geheilt werden würde. Wie dafür zusorgen sei, darüber fehlte jede Vorschrift. Nur in der alten HamburgerSeemanns-Ordnung war noch ganz allgemein bestimmt, dass der Gapitainsich vor Antritt der Reise mit einer für die Zahl der Mannschaften ge-nügenden Menge Medicin zu versehen habe. Die nach der Gründung desdeutschen Reiches erlassene allgemeine Deutsche Seemanns-Ordnung gabzwar den einzelnen Deutschen Seeuferstaaten ausdrücklich das Recht,nähere Bestimmungen über die Krankenfürsorge auf den Kauffahrtei-schiffen zu treffen. Man machte aber vorläufig von diesem Recht nirgends