Speeielle Krankenversorgung.
2. Bei der Marine.
i. Anhang: In der Handelsmarine.
Von
Hafenarzt Dr. Nocht in Hamburg.
Oberstabsarzt I. Kl. der Seewehr II. Aufgebots.
Während die Fürsorge iiir Kranke auf Kriegsschiffen überall aus-schliesslich und vollständig durch den Staat geregelt und, abgesehenvon der Unterstützung durch die freiwillige Krankenpflege im Kriege, dieauf dem Wasser nie eine grössere Bedeutung erlangen dürfte, auch alleindurch staatliche Organe — Marinesanitätsofficiere (Aerzte) und unteresSanitätspersonal — ausgeübt wird, haben wir es in der Kauffahrtei-marine durchweg mit privater Krankenfürsorge zu thun. Die dazudienlichen Veranstaltungen unterscheiden sich aber von der privaten,häuslichen, wie der durch Stiftungen, Gesellschaften oder in Anstaltenorganisirten Pflege auf dem Lande nicht bloss in ihrer äusseren Er-scheinung, sondern auch in ihrem inneren, socialen Charakter. Auf demLande spielt dabei die confessionelle und weltliche Mildthätigkeit, sei esdurch Geldbeiträge, sei es durch werkthätige Betheiligung, eine grosseRolle. Durch die Krankenversicherungsgesetze, das Krankenkassenwesen,durch genossenschaftliche Bildungen und andere gemeinsame Veranstal-tungen ist die Krankenversorgung auf dem Lande überall für die minderWohlhabenden organisirt und in unausgesetzter Fortbildung begriffen.Für die Pflege kranker Seeleute und minder wohlhabender Passagierean Bord der Handelsschiffe hat die allgemeine Wohlthätigkeit noch nichtsgethan. Ausgenommen ist nur die Fürsorge wohlthätiger Gesellschaftenfür die kranken Hochseefischer in England und Frankreich, die einerbesonderen Beachtung werth ist und am Schlüsse dieser Darstellung be-sprochen werden soll. Sonst werden überall auf den Kauffahrteischiffen