Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
373
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Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Bei der Marine, im Frieden.) 373

kein festes Lazareth vorhanden ist oder wo sonst durch den beengtenKaum an Bord. z. B. bei grosser Krankenzahl, der KrankenpflegeSchwierigkeiten erwachsen, darf der Schiffsarzt auch leichter Erkranktevorübergehend ausschiffen. Die Entscheidung hierüber hat der Schiffs-arzt allein. Im Ausland muss aber jede Ausschiffung eines Krankendurch ein ausführliches, schriftliches Gutachten begründet werden. DieVerpflegungskosten für den Aufenthalt auf dem Lande spielen für dieFrage der Ausschiffung von Kranken keine Rolle.

Wenn das Schiff endgültig einen ausländischen Hafen verlässt, indem Schiffsmannschaften an Land in einem Hospital untergebracht sind,so dürfen dort nur solche Kranke zurückgelassen werden, bei welchennach dem schriftlichen Gutachten des Schiffsarztes durch die Rückkehran Bord die Aussicht auf Wiederherstellung verloren geht oder der tödt-liche Ausgang der Krankheit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Dabei kommen natürlich ausser dem Leiden des Kranken an sich auchdie bei der bevorstehenden Reise zu erwartenden äusseren Verhältnissein Betracht, z. B. die voraussichtliche Dauer der Seereise, Klimawechsel,Aufsuchen von anerkannt ungesunden Gegenden u. s. w. Die im Aus-land zurückgelassenen Kranken werden dem Konsul überwiesen, der dieInteressen des Kranken in dem Krankenhause, in dem er zurückgelassenwurde, wahrnimmt und ev. ihn nach seiner Wiederherstellung wieder indie Heimath sendet, im Falle des Todes aber für ein seiner Charge ent-sprechendes Begräbniss und für die Ueberweisung des Nachlasses an dieHeimathsbehörde sorgt. Die Heimsendung von Kranken oder Recon-valescenten kann entweder mit heimkehrenden Kriegsschiffen, Ablösungs-transporten oder mittelst beliebiger Handelsschiffe auf Kosten des Marine-fiskus erfolgen. Mit heimkehrenden Kriegsschiffen oder anderen militä-rischen Transporten können Invaliden, sowie solche Kranke resp.Reconvalescenten geschickt werden, deren Heilung aussichtslos oder fürdas Klima und die äusseren Verhältnisse fernliegend ist, unter denen dasKriegsschiff, zu dem der Kranke gehört, -sich befindet. Schwerkranke,deren Leiden beim längeren Verbleiben an Bord in chronisches Siech-thum überzugehen droht und die auch durch eine weitere Behandlungan Land in überseeischen Häfen voraussichtlich nicht hergestellt werdenwürden (Geisteskranke, Malariakranke und an anderen TropenkrankheitenLeidende), können auf schriftliches Gutachten des Schiffarztes mit einemgeeigneten Handelsdampfer in die Heimath zurückgeschickt werden.

Auf den kleineren Kriegsfahrzeugen ohne Arzt sollen alle innerlichErkrankten oder irgendwie erheblicher Verletzten bei nächster Gelegen-heit ausgeschifft werden, indem man sie entweder auf ein grösseresKriegsschiff, das mit einem Lazareth ausgestattet ist, überführt oderdirect in ein Landlazareth ausschifft. Da diese kleinen nur einenLazarethgehülfen führenden Fahrzeuge lediglich in heimischen Gewässernverwendet werden, so können Kranke, deren Ausschiffung erforderlichist, in der Regel in wenigen Stunden in ärztliche Behandlung an Landgebracht werden.