Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
362
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362 Nocht,

an Bord, wie die Krankenpflege, die sie später unter alleiniger Ver-antwortung, nicht selten in schwierigen Verhältnissen ganz auf die eigeneUmsicht und Thatkraf't angewiesen, ausüben müssen, auch praktischgründlich kennen. Zur weiteren Ausbildung dienen in der späterenDienstzeit häufige Fortbildungskurse und Commandos zu Universitäts-kliniken und anderen wissenschaftlichen Anstalten. Vor der Beförderungzum Oberstabsarzt ist noch eine besondere fachtechnische Prüfung überdas Marinesanitätswesen im Allgemeinen, zu der auch die Anfertigungeiner grösseren, selbständigen, wissenschaftlichen Arbeit gehört, abzulegen.Die Rangverhältnisse der Marineärzte entsprechen im Allgemeinen denenin der Armee. Die Aerzte bilden aber ein eigenes Sanitätsofficiercorpsneben den übrigen Officiercorps der Marine (Seeofficiere, Maschinen-ingenieure u. s. w.).

In militärischer Beziehung und soweit die allgemeine Hausordnungan Bord und der militärische Dienst in Betracht kommt, stehen dieMarineärzte unter den Commandanten des Schiffes resp. dem erstenOfficier. Urlaub erhalten sie vom Commandanten. Als Urlaub giltauch das Anlandgehen in dienstfreien Stunden und des Abends. AVozwei Aerzte eingeschifft sind, hat der Commandant darüber zu ent-scheiden, ob im Hafen die Art der Tagesexercitien und des sonstigenDienstes an Bord die Anwesenheit eines Arztes an Bord während derganzen, Zeit erfordern, oder ob vorübergehend z. B. des Abends beideAerzte beurlaubt werden können. Erfordert es der Krankendienst, sobleibt selbstverständlich immer mindestens einer der eingeschifften Aerztean Bord. Sind mehrere Schiffe zu einem Geschwader oder einer Flotillevereinigt, so übernimmt in regelmässiger Abwechselung eines der Schilfeim Hafen die Tageswache für die übrigen. Auf diesem Wachtschiff mussimmer mindestens ein Arzt an Bord bleiben.

In ärztlich-technischer Beziehung im Allgemeinen, wie in der Benr-theilung und Behandlung der Krankheitsfälle und der A r erwaltung desLazarethwesens an Bord sind die Aerzte selbstständig und nur ihren ärzt-lichen Vorgesetzten, also bei allein segelnden Schiffen dem Chefarzt derMarine (Generalstabsarzt), bei den im Geschwaderverbande segelndenSchiffen dem Geschwaderarzt verantwortlich. AA r o zwei Aerzte eingeschifftsind, fungirt der ältere und im Range höher stehende als Oberarzt undSchiffsarzt, der jüngere als Hülfsarzt. Der Schiffsarzt ist Vorgesetzterdes gesammten Sanitätspersonales an Bord (Lazarethgehülfen, Kranken-träger etc.), er leitet den gesammten Krankendienst und ist auch fürdie Verwaltung und die Imstandehaltung des Schiffslazarethes, derApotheke, der Arzneien und der übrigen Hülfsmittel zur Krankenpflegean Bord verantwortlich. Er leitet ferner die Beköstigung der Krankenund verwaltet die dazu erfordichen Vorräthe etc. Der Dienst des Hülfs-arztes umfasst die erste Untersuchung der sich krank meldenden Mann-schaften, die Mitwirkung bei der Krankenbehandlung nach den AA r eisungendes Oberarztes, die Zubereitung der Arzneien, Führung der Krankenblätter.ferner u. a. die Beaufsichtigung und weitere Ausbildung der Lazareth-