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tismus des Deutschen Volkes nach den bisherigen Erfahrungen eine regeßetheiligung an der Fürsorge für die Pflege der Verwundeten undKranken des Heeres zu erwarten sei. Die Militärverwaltung arbeitetinnerhalb der Grenzen des Erreichbaren, sie nimmt die Mitarbeit derfreiwilligen Krankenpflege als eine sittliche Verpflichtung, wie Criegernsagt, an. Die freiwillige Kriegskrankenpflege ist die Vermittlerin zwi-schen dem staatlich Erreichbaren und den Forderungen der allgemeinenMenschenliebe, sie ist ein fiebeswerkthätiges Aufgebot des amtlichenKriegssanitätsdienstes, der sie leitet und überwacht und dem sie organischangegliedert wird.
Nur in diesem Sinne kann und darf sie wirken, und erst seitdemdiese Erkenntniss sich Bahn gebrochen und zum Verständniss gelangtist, wirkt sie in ihrer freiwilligen Eigenschaft festgefügt und segensreich.
Die Aufgabe der freiwilligen Krankenpflege besteht in der Unter-stützung des staatlichen Kriegskrankenpflegedienstes in allen drei Bereichen;die freiwillige Krankenpflege ist in Deutschland kein selbstständigerFactor neben der staatlichen, sie wird beim Ausspruch der Mobil-machung dem staatlichen Organismus eingefügt und von den Staats-behörden geleitet.
Personal.
Die oberste Leitung hat der Kaiserliche Kommissar und Militär-inspecteur der freiwilligen Krankenpflege, ihm steht ein ständiger ßeirathzur Seite. Der Vorsitzende des Central-Comites der Deutschen Vereinevom Rothen Kreuz ist Mitglied der Centralstelle des Kaiserlichen Kom-missars. Letzterer leitet im Einverständniss mit dem Generalinspecteurdes Etappen- und Eisenbahnwesens den Dienst der freiwilligen Kranken-pflege auf dem Kriegsschauplatz, im Inlande wirkt ein stellvertretenderMilitärinspcctcur. Der Oommissar hält Verbindung mit dem Kriegs-ministerium und dem Chef des Feldsanitätswesens.
Die Delegirten wirken mit den leitenden Militärärzten, welche inBetreff der Bedürfnissfrage und in allen sachlichen Beziehungen die Ent-scheidung haben.
Bei der Feldarmee tritt zu jeder Etappeninspection ein Armee-delegirter, jedem Feldlazarethdirector wird ein Corpsdelegirter beigegeben,zu jeder Krankentransportkommission tritt ein Etappendelegirter, aufjeder Sammelstation ist ein Unterdelegirter. Bei der Besatzungsarmeesind Corpsdelegirte, Festungsdelegirte, Reservelazarethdelegirte, Linien-delegirte. Delegirte werden vom Kriegsministerium bestätigt. Die an-genommenen Aerzte der freiwilligen Krankenpflege werden gleichfallsbestätigt.
Das Personal muss Deutscher Nationalität sein, darf weder militär-pflichtig noch dem activen Dienststande, noch dem Beurlaubtenstandeangehören; landsturmpflichtige über 40 Jahre dürfen bestimmt werden.
Das Personal musg vorgebildet, unbescholten und zuverlässig sein;es ist den Straf Vorschriften und Kriegsgesetzen unterworfen.