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weitem. Die Ausstattung der Lazarethe ist die gleiche wie im Frieden;die Krankenpflege findet nach den im Frieden maassgebenden Grund-sätzen statt.
Diejenigen in den Festungslazarethen belindlichen Kranken, derenbaldige Wiederherstellung nicht mit Sicherheit zu erwarten steht, sindsoweit möglich vor Beginn oder bei einer Unterbrechung der Ein-schliessung durch Ueberführung in ausserhalb der Festung gelegeneRescrvelazarefhe oder Civilheilanstalten zu entfernen. Je nach dem Um-fange der Festung oder detachirter Forts kann es nothwcndig werden,dort einen eigenen Sanitätsdienst zu etabliren.
Festungslazarethe stehen zwar unter dem Schutz der Genfer Con-vention, wenn sie neben der Nationalfahne eine weisse Flagge mit rothemKreuz aufpflanzen, doch ist es wünschenswerth, dass sie in bomben-sicheren Räumen angelegt sind oder wenigstens den Sprengstücken ex-plodirender Granaten Stand halten.
In grossen Zügen ist im Vorstehenden der staatliche Kriegssanitäts-dienst geschildert; über die Einzelheiten in der Versorgung und Pflegemuss auf die Vorschriften der Kriegs-Sanitäts-Ordnung ver*wiesen werden,die erschöpfend die überaus grosse Fürsorge beweist, welche der Verwundeteund kranke Soldat erfährt. Insbesondere ist der Verpflegung der Kranken,der Beköstigung ein sehr weiter und grosser Spielraum gelassen. Jede neueErrungenschaft der ärztlichen Technik und Wissenschaft findet nach ein-gehender Würdigung ihrer Brauchbarkeit für den Verwundeten Verwen-dung, so dass die Kriegssanität thatsächlich allen Forderungen der Zeitgerecht wird. Wie die Thätigkeit und Fürsorge des Deutschen Sanitäts-personals im letzten -Kriege 1870/71 die Allerhöchste Anerkennung ge-funden hat, so ist mit Zuversicht zu erwarten, dass das Deutsche Kriegs-sanitätswesen in einem künftigen Kriege allen Anforderungen gewachsensein wird, die an dasselbe bei der Vervollkommnung der Schusswaffenund der vermuthlich vermehrten Zahl der Verwundeten herantretenwerden.
Alle zur Feldarmee gehörigen Personen sowie diejenigen, welchesich in einem Dienst- oder Vertragsverhältniss befinden, haben iVnspruchauf unentgeltliche ärztliche Behandlung, Arznei und Lazarethverpflegung 1 ).
!) Kriegsinvalidität entsteht, wenn ein dem Heere Angehöriger in Folge einerKriegsdienstbeschädigung dienstunbrauchbar wird. Neben der durch das aligemeineMilitärpensionsgesetz geregelten Versorgung erhalten Ganzinvalide eine Kriegszulage.Wer Theilnehmer am Kriege war, wird für jeden einzelnen Feldzug von S. Majestätdem Kaiser besonders bestimmt (Gesetz vom 4. April 1874).
Es ist festzustellen, ob die Kriegsunbrauchbarkeit in ursächlichem Zusammen-hang mit dem Feldzuge stand. Kriegsinvalidität liegt auch vor, wenn ein vor demFeldzuge bestehendes geringeres Leiden durch den Krieg nachweisbar verschlimmertworden ist. Lasst sich nicht eine bestimmte Veranlassung nachweisen, so liegt derZusammenhang doch vor, wenn die Einwirkung der während des Feldzuges ertragenengrösseren Beschwerden in ihrer Gesammtheit als Veranlassung des Leidens sich dar-thun lässt.