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Detachements u. s. w. für die Truppe überhaupt verloren und auch diebei letzterer verbleibenden müssen bei der heutigen zerstreuten Gefechts-weise (nach § 3, 2 der Krankenträgerordnung vom 21. December 1887)schon vor dem Beginne des Gefechts herangezogen werden, damit siebei Bedarf überhaupt für den Verwundetendienst verfügbar sind. Estreten also auch die Truppenkrankenträger (Hilfskrankenträger) in derSchlacht fast nie als Streitende in Thätigkeit.
Aus letzterem Grunde hebt man bei manchen Heeren, wie z. B. inOesterreich, die Blessirtenträger als solche aus und stellt sie vonvornherein in die Sanitätstruppe ein, wodurch man die Infanterie derMühe überhebt, Leute unnöthig mit der Waffe auszubilden. In Englandunterstellt man die Träger in dem Army hospital corps sogar Officieren,welche eigens als Lieutenants of orderlies in Krankenhausverwaltung,Pharmazie und Krankentransport sowohl unterrichtet als auch geprüftworden sind und bis zum Captain aufrücken können.
In Deutschland werden, wie (Seite 296) bereits erwähnt, die Kranken-träger zur Krankenversorgung im Frieden nach § 7, A, 4 der Friedens-Sanitäts-Ordnung grundsätzlich nicht verwandt; es fällt deshalb auchdie Besprechung der Krankenträger-Ausbildung unter Abschnitt V 1 bder IL Abtheilung dieses Bandes.
g) Hausdiener.
Zur Besorgung der Hausarbeit war in den preussischen Militär-krankenhäusern von 61 bis 250 Kranken ein Hausknecht etatsmässig,in grösseren Lazarethen deren zwei. Die Friedens-Sanitäts-Ordnung(§ 165, 2) gestattet dafür, dass in Lazarethen für mehr als 40 Krankezum Heizen, zur Besorgung der Brennstoffe, zur Zimmer- Treppen- u. s. w.Reinigung Hausdiener angestellt werden, welchen (nach § 76, 2 desAnhanges) eine besondere Dienstanweisung zu ertheilen ist.
h) Hülfsmannschaft, Freiwillige, Geistliche.
Bei ausgedehnten Seuchen, insbesondere beim Auftreten der Grippe,macht sich bisweilen die Heranziehung von solchen Mannschaften er-forderlich, welche im Krankendienste nicht ausgebildet sind. — Auchwerden hie und da Wärter der freiwilligen Krankenpflege-Gesellschaftenin Militärlazarethen unterwiesen. Endlich findet nach § 9,5 derFriedens-Sanitäts-Ordnung in grösseren Lazarethen eine Ausbildung vonfreiwillig sich meldenden Geistlichen des Beurlaubtenstandes statt.
Diese Ordnung (§ 240, 2) gestattet die Annahme von „Hülfs-Unterpersonal" gegen ortsüblichen Tagelohn; es dürfte sich dies auchauf Civilkrankenwärter beziehen, während Civil-Heildiener in der Regelnur für Kriegslazarethe in Frage kommen, und die Einstellung von Mann-schaften als Hülfswärter (§ 87, 4; Anhang § 34, 5*) untersagt ist.