Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 305
i) Weibliche Personen.
Bereits die Heere der Landsknechte verwandten die weibliche Hilfeder Soldatenfrauen und „Hnrn" mit Nutzen zur Pflege der Verwundeten.In der neueren Zeit beschränkte sich die Prauenthätigkeit im Kriege nichtauf Pflege und Wartung, sondern suchte sich auf die Leitung desKrankenwesens und sogar auf die militärärztliche Thätigkeit selbst zuerstrecken. Aus dem Deutsch-Französischen Feldzug 1870/1 behaupteteine Frau, (Marie Simon, Erfahrungen auf dem Gebiete der freiwilligenKrankenpflege, Leipzig 1872, Seite 295) dass sie in Feldspitälerntransportfähige Kranke ausgewählt habe; im serbisch-türkischen Kriege1876 wird von Weibern als Aerztinnen im Premierlieutcnants-Range undsogar von einer alten Frau als „Abtheilungs-Chefarzt" (v. Fillenbaum,Aphorismen, Strefflcur's Oesterreichische militärische Zeitschrift, 1877)berichtet. — Ein Versuch, den Russland mit weiblichen Militär-Aerztenim Kaukasus machte, zeigte ein unbefriedigendes Ergebniss. In denVereinigten Staaten von Nordamerika, wo den Frauen mehr, als irgendwo,.Berufszweige offen stehen, stellte man bis 1898 nicht nur keine Militär-ärztinnen ein, sondern hielt während des Secessionskriegs sogar weiblicheKrankenpflege bei den Krankenhäusern des Heeres für ungeeignet. Erstim erwähnten Jahre gelang es während des Krieges gegen SpanienFrauen Einstellung als Aerztinnen im Heere zu erlangen. An Bestrebungender Doctrices und Aerztinnen, im Heere Verwendung zu finden, wird esvoraussichtlich auch bei künftigen Kriegen nicht fehlen; für die Friedens-heere kommt die weibliche Thätigkeit zur Zeit nur hinsichtlich derKrankenpflege und -Wartung und der Wirthschaft in Betracht.
Die Friedens-Sanitäts-Ordnung führt ausser den Krankenpflegerinnenvon weiblichen Hifskräften Flickfrauen (§ 165, 4; 190, 2; 240, 3Anmerkung), Waschweiber (ebenda und 191,2) und Köchinnen(§§ 202, 3; 205, 4; 239; 7. Abschnitt des Anhanges) an, auch wirdgestattet, dass Frauen der Unterbeamten (§ 190, 3) gegen Tagelohnmit Ausbesserung und Reinigung der Lazarethwäsche beschäftigt werden.— Krankenpflegerinnen geistlicher Genossenschaften werden (nachden in der Beilage 18 zu § 87,3 angeführten „Gesichtspunkten") nurin Lazarethen von mehr als 100 Kranken zugelassen. Der Dienst dieserPflegerinnen richtet sich nach der mit der Genossenschaft getroffenenVereinbarung (§ 88, 8), desgleichen die Beköstigung (§ 205, 3) undBezahlung (§ 238). Lieber die Ausbildung der Krankenpflegerinnenbesteht keinerlei Vorschrift.
Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. 2. Abth. OQ