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2,2 (1903)
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297
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Speoielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 297

a) Aerzte.

Die Krankenversorgung im Heere verlangt selbstredend besondershierzu ausgebildete Aerzte. Zu solcher Ausbildung gilt in Deutsch-land mit Recht der Waffendienst als unerlässlich. Dieser wurde durch§ 5 der „Verordnung über die Organisation des Sanitätscorps" vom6. Februar 1873 für sämmtliche Militärärzte des Friedens- und Be-urlaubtenstandes vorgeschrieben und bewährte sich von Anfang an derart,dass über die grundsätzliche Zweckmässigkeit keinerlei Zweifel lautwurden. — Dagegen trifft man im Fachschriftthume abweichende An-sichten darüber an, ob, wie bisher, dem Arzte die Wahl der AVaffen-gattung gestattet bleibe, bei welcher er der Dienstpflicht genügt, auchihm erlaubt werde, bei guter Führung nach bereits sechs Monaten alseinjährig freiwilliger Arzt — oder, falls der Betreffende noch nicht dieApprobation erlangt hat, zunächst als Lazarethgehilfe der Reserve —zum Sanitätscorps überzutreten. Manche wünschen eine längere Waffen-dienstzeit und die Beschränkung der Wahl der Waffengattung zur Er-lernung des Reitens auf berittene Truppen. Auch die Ausbildung derAerzte beim Train erscheint Manchem wegen der Nothwendigkeit derUnterweisung im Fahrdienste für die Chefärzte der Feldlazarethe u. s. w.nöthig.

Der erwähnte Widerstreit der Ansichten über diese Fragen erklärtsich zumeist daraus, dass man nicht hinreichend die Verschiedenheit desAusbildungszieles beachtet, je nachdem die eingestellten Aerzte entwedererstens nur ihrer Dienstpflicht genügen wollen, oder zweitens auf Be-förderung im Beurlaubtenstande rechnen, oder drittens als active Sanitäts-offiziere Anstellung wünschen. Für die letzteren ist die Art des Waffen-dienstes unwesentlich, da sie im Laufe ihrer Dienstzeit ohnehin Gelegen-heit finden und gezwungen sind, sich im Reiten auszubilden. — Ebensodürfte die Wahl der Truppenart bei Jedem, welcher auf Beförderung überden Unterarzt hinaus verzichtet, nur seine Verwendung für den Kriegs-fall beeinflussen, im Frieden aber gleichgiltig sein. Vielleicht aber wärees gerathen im Beurlaubtenstande nur solche Aerzte zu Sanitätsofficierenzu ernennen, welche bereits hinlängliche Reitfertigkeit erlangt haben.Es käme alsdann für diese der Waffendienst zu Fuss in den meistenFällen ausser Frage.

Auch die Ansichten über den Ausbildungszweck bei der Frage der Ver-wendung einjährig freiwilliger Aerzte. sind verschieden. Mancheverlangen, dass letztere nur beim Lazareth dienen, da der Dienst imRevier und bei den Truppenübungen zu hohe Anforderungen stelle, wo-gegen im Krankenhause der Arzt Gelegenheit zur klinischen Weiter-bildung fände und daher die Militärdienstzeit ihm u. A. auf das für denCivilarzt künftig verbindliche „practische Jahr" angerechnet werdenkönne u. s. w. Berücksichtigt man die erwähnten Verschiedenheiten desAusbildungszwecks, so erscheint eine Lazarethverwendung zwar fürkünftige active Sanitätsofficiere und für diejenigen Aerzte, welche auf