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2,2 (1903)
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295
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Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 295

personal nach § 37, 4 der Friedens-Sanitäts-Ordnung durch besondereBestimmung zugetheilt.

Bei den Bezirkscommandos sind entweder Sanitätsoffieiere etats-mässig oder commandirt. In Orten ohne Sanitätsofficier werden zumärztlichen Dienste, einschliesslich der Behandlung der Familien, Civil-ärzte (§ 35, 3) vertragsweise angenommen, wobei man zunächst Sanitäts-offieiere des Beurlaubtenstandes, sodann staatliche Sanitätsbeamte berück-sichtigt.

g) Familien.

Die Fürsorge für erkrankte Frauen und Kinder von Heeres-angehörigen geschieht in den einzelnen Staaten nach abweichendenGrundsätzen. In Deutschland gehört „die militärärztliche Behandlungder erkrankten Soldatenfrauen und Kinder" nach § 12, 7 der „Friedens-Sanitäts-Ordnung" zu dem Revierdienste. Der Ausdruck „Soldatenfrauen"wurde von ausländischen Fachschriftstellern missverstau den und ist inso-fern unzutreffend, als es in den deutschen Garnisonen nur ausnahmsweiseund wohl kaum jemals in Kasernen Soldatenfrauen giebt; es sind dieAngehörigen von Unterofficieren und unteren Militärbeamten gemeint.Die kostenfreie Krankenpflege erstreckt sich nur auf solche Frauen undKinder, welche im Haushalte ihrer Männer bezw. Väter leben, und bestehtin der militär- oder specialärztlichen Behandlung, in der Gewährung vonHeil- und A 7 erbandmitteln, sowie in der Krankenhausaufnahme. Letztereerfolgt nur bei Geistesstörung oder ansteckenden Krankheiten und zwarlediglich in Civilanstalten. Die Einzelheiten finden sich in dem (amEnde dieser Arbeit abgedruckten) § 31 der Friedens-Sanitäts- Ordnungvorgeschrieben.

h) Officiere.

In Deutschland haben Officiere und Obermilitärbeamte nach § 4, 2und 3 der Friedens-Sanitäts-Ordnung nur dann Anspruch auf kostenfreiemilitärärztlichc Behandlung, wenn am Orte ein Sanitätsofficier vorhandenist; ihre Familien nur dann, wenn die betreffenden Officiere zu Invaliden-häusern gehören. Arzneien und Verbandmittel erhalten Officiere undOberbeamte unentgeltlich ausserhalb der Garnison an Orten, wo sichkeine Civilapotheke befindet. Krankenhausaufnahme steht ihnen imFrieden lediglich in den in der Beilage 12 D und E zu § 64 der Friedens-Sanitäts-Ordnung vorgesehenen Fällen gegen Bezahlung zu. Die Auf-nahme erfolgt nicht, wie dies bei activen Unterofficieren, Mannschaften,einjährig Freiwilligen u. dergl. geschieht, unbedingt. Auch sind dieKosten zu vergüten, und bei Officiereu vom Hauptmann an aufwärts mussdie Genehmigung des Generalcommandos vorliegen,