294 Heibig,
Unterofficiorschulen und die Kadettenhäuser unterscheiden sich hinsicht-lich der Krankenversorgung kaum von den entsprechenden civilen Er-ziehungsanstalten. Die kleineren besitzen einen etatsmässigen Assistenz-arzt, die grösseren einen Oberstabsarzt oder Stabsarzt und bezw. einenoder zwei Assistenzärzte. — Die Aerzte einiger höheren militärischenLehrinstitute, wie Kriegsakademie, Turnanstalt u. s. w., wirken nebenihrem ärztlichen Berufe gleichzeitig oder vorwiegend als Lehrer der Ge-sundheitspflege beziehungsweise Anatomie.
d) Gefängnisse.
Die deutschen Festungsgefängnisse zu Köln, Spandau und Dresden be-sitzen nur je einen Assistenzarzt. Bei den übrigen versieht den ärzt-lichen Dienst, der von dem bei anderen Gefängnissen sich nicht unter-scheidet, der Garnisonarzt des Ortes. Der Revierdienst wird in denmilitärischen Strafanstalten nach den Anmerkungen zu § 12 der Friedens-Sanitäts-Ordnung, wie in Kasernen, abgehalten.
e) Institute, Werkstätten.
Bei den militärischen Instituten sind in Deutschland für die Militär-personen entwederAerzte etatsmässig oder vonTruppentheilen zum Dienstecommandirt. Für Civilarbeiter und -arbeiterinnen der militärischen Werk-stätten werden Oivilärzte vertragsmässig angestellt. Die Krankenver-sorgung erfolgt nach den allgemeinen Reichsgesetzen. Vom Beginn der14. Woche nach erlittenem Unfälle ab tritt unentgeltliche Behandlungdurch Sanitätsoffiziere und kostenfreie Verabreichung von Stärkungsmittelnaus Garnisonlazarethen ein (Friedens-Sanitäts-Ordnung § 4, 5 und Ziff. 15der Erläuterungen zu Beilage 14).
Bei einigen Militärwerkstätten findet für die Arbeiter neuerdingsUnterricht durch Aerzte in der ersten Hilfeleistung (sogenannter Sama-riter cur sus) statt.
Für die Arbeiter und Arbeiterinnen der Artilleriedepots darfärztliches Sanitätsmaterial aus Lazarethbeständen für die ersteHilfe niedergelegt werden (§ 37, 3). Verunglücken Leute bei einemMilitärbau, welcher unter Leitung der Militärbehörde steht, so werdensie auch dann, wenn sie von einem Unternehmer gestellt sind, ebensowie die auf militärischen Werften, in militärischen Pulver-, Gewehr-,Munitions- u. s. vv. Fabriken Beschädigten, auf fiskalische. Kosten indas betreffende Garnisonlazareth (nach Beilage 12, c 19) aufgenommen.Ueber die Krankenversorgung der bei Laboratorien und Werkstättenthätigen Militärpersonen bestimmt, das Nähere § 37, 2 u. 3 der Friedens-Sanitäts-Ordnung.
f) Beurlaubtenstand und Bezirkscommandos.
Finden Uebungen von Mannschaften des ßeurlaubtenstandesin geschlossenen Abtheilungen statt, so wird das erforderliche Sanitäts-