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2,2 (1903)
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291
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Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 291

sogenannten Sanitätsbehältnisse, nämlich der Sanitätskasten und derBändagentornister, werden nebst den Krankendecken auf dem Vorspann-wagen des Truppentheils mitgeführt. Ein Sanitätsbehältniss erhält einTruppentheil dann, wenn er von einem Militärarzte begleitet wird, wäh-rend für die Krankendecken die Etatssätze maassgebend sind. UeberGestalt, Einrichtung und Inhalt der erwähnten Lazarethgehülfentaschen,Bandagentornister und Sanitätskasten bestehen keine Friedensvorschriften,vielmehr gilt für diese Geräthe die Beilage 5 der (im Abschnitte V,1 b der II. Abtheilung dieses Bandes) besprochenen Kriegs-Sanitäts-Ordnung.

Ein Wagen zur Beförderung von Kranken wird — abgesehen vongrösseren Garnisonen — dauernd auf jedem Artillerie-Schiessplatze (nachder Anmerkung zu § 4.7, 3 der Friedens-Sanitäts-Ordnung) aufgestellt,auch folgen solche Wagen den Truppen (§ 19, 11) bei grösseren Uebun-gen. Ueber die Zahl dieser Krankenbeförderungsmittel, sowie über dieEinrichtung bestehen ebensowenig Friedensvorschriften, wie über dieBauart und Ausstattung der Krankenbeförderungswagen selbst. Letzterewerden nach dem Ermessen der einzelnen Generalcommandos sammt denzugehörigen Krankentragen und Verbandmitteltaschen den Kriegsvorräthenentnommen und vom Trainbataillone bespannt dem Divisionsarzte zurVerfügung gestellt. Wo solche Wagen nicht zur Stelle sind, werdenLeichtkranke auf Gepäckwagen der Truppe mitgeführt, für Schwerkrankeaber in der im § 20, 6 der Friedens-Sanitäts-Ordnung vorgesehenenWeise Vorspannwagen in Anspruch genommen.

Die bei der Uebung ausserhalb der Garnison erkrankten, zur kosten-freien Aufnahme in Militärlazarethe berechtigten Mannschaften, welchekeine Aufnahme in einem Garnison- oder Ortslazarethe (siehe Seite 273dieses Bandes) finden oder ohne Nachtheil für Gesundheit und Lebennicht dahin zu überführen sind, werden (nach § 21, 3 bis 5) dernächsten Ortsbehörde zur Pflege und Behandlung überwiesen.

Der bisher besprochene Theil des Krankendienstes bei Uebungenhat sich in der nach den deutschen Vorschriften vorstehend geschildertenWeise nach und nach entwickelt und wird allenthalben sowohl als zweck-entsprechend, wie auch als ausreichend für das Bedürfniss der übendenTruppe angesehen. Dagegen stellte sich im letzten Jahrzehnt eine Mei-nungsverschiedenheit darüber heraus, in wie weit neben der thatsächlichenKrankenversorgung bei den grösseren Truppenübungen noch ein fingirteroder fictiver Krankendienst als Vorübung für den Kriegsfall statt-linden soll, insbesondere, ob neben jedem Truppenmanöver gleichzeitigeine Krankenträgerübung mit vollständig ausgerüsteten und hinreichendzahlreichen Feldsanitätswagen, markirten Verwundungen, nachgeahmtenVerbandplätzen und dergl. vorzunehmen sei. Die Einzelheiten der ausge-dehnten Erörterungen über diesen Gegenstand müssen dem Fachs chrift-thume überlassen bleiben, hier können nur die hauptsächlichen Gesichts-punkte, die bei dieser Streitfrage in Betracht kommen, berührt werden.

Die sogenannten Truppenmanöver geben ein möglichst getreues Bild

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