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von ernsten Gefechten, wobei aber die Nachahmung selbstredend nurbis zu gewissen Grenzen geht. Es werden z. B. vernünftiger Weisenicht Handgemenge, regellose Flucht, Verfolgung, Verwundungen oderGebliebene dargestellt. Dabei hat keine der betheiligten Waffengattungeneine ernste, ihr auch im Kriege zufallende Thätigkeit, das heisst: derReiter haut nicht wirklich ein, der Infanterist sticht nicht mit dem Ba-jonett, das feuernde Geschütz verschiesst kein scharfes Geschoss u. s. w.Höchstens schlagen die Pioniere eine Brücke, die, wie im Ernstfalle,thatsächlich benutzt wird. — Abweichend hiervon war bisher die Thätig-keit des Sanitätsdienstes bei den Manövern, die sich ausschliesslich aufVerhütung und Behandlung von Erkrankungen, Verband und Wegschaffenvon wirklich Verunglückten erstreckte, aber keinerlei Vorübung für denKriegsfall durch Markirung von Verletzten und dergl. vornahm. Letzteresblieb ausschliesslich besonderen Sanitätsübungen mit Herbeiziehung klei-nerer Truppentheile überlassen, wobei man allerdings von gewissen A r er-anstaltungen, insbesondere von der Hebung der leitenden Aerzte in derAuswahl von Verbandplätzen und der Zusammenziehung der Truppen-sanitätsmannschaften auf diesen Blätzen absehen musste. Letztere ArtHebungen sind jedoch unstreitig nöthig und können nur bei den grösserenHerbstübungen und den sogenannten Generalstabsreisen vorgenommenwerden. Der Gefahr einer Beeinträchtigung des thatsächlichen Manöver-sanitätsdienstes und der Versorgung wirklich Kranker lässt sich durchangemessene Veranstaltungen vorbeugen. Dagegen bemerkt Otto Knoe-venagel (Neue militärische Blätter, 49. Band, 7. Heft, vom September1896, Seite 169): „Unbedingt aussprechen muss ich mich gegen jedeAbsicht, bei Gelegenheit der Manöver eine Uebung im Tragen Verwun-deter aus dem Gefecht nach den Verbandplätzen vornehmen zu wollen,wie das wohl gelegentlich auch versucht worden ist. Wo letzteres ge-schehen, da wird bei nachträglicher nüchterner Würdigung wohl dem zu-gestimmt werden, was ich in meiner Arbeit in der „„Deutschen militäri-schen (soll heissen militärärztliohen) Zeitschrift (Heft 6, 1885)"" überdiesen Punkt geäussert habe: dass es ohne Unordnung anzurichten undohne Gefahr, die ernste Sache in's Lächerliche zu ziehen, nicht abgeht".
I. Besonderer Krankeiidienst.
Eigenartig gestaltet sich die Krankenversorgung bei manchen Uebun-gen der Sonderwaffen, wie beispielsweise Belagerung, Miniren, Eisenbahn-bau, Brückenschlagen, Luftschiff fahrt. Die Einzelheiten haben keine all-gemeine Wichtigkeit und finden sich grösstentheils selbst in den Fach-zeitschriften noch nicht eingehend erörtert. Allgemeiner bekannt wurdedie zuerst von Voigt (Medicinische Zeitung des Vereins für Heilkundein Preussen 1836, No. 25) beschriebene Minenkrankheit, gegendie sich besondere Vorsichtsmaassregeln, insbesondere das Verbot desvorschnellen Betretens der Gallerien nach erfolgter Sprengung, erforder-lich machen (Deutsche militärärztliche Zeitschrift, 4. Jahrgang 1875,