290 Heibig,
nach der Einstellung unbrauchbar Befundenen mitgezählt. In Bädei
und Genesungsheime wurden 684, bez. 1084, entsendet, in Irren-häuser 83, bez. 82.
H. Krankendieust bei Hebungen.
Bei dem gewöhnlichen Exercieren unberittener Truppen kommenErkrankungen und Unfälle so selten vor, dass keine besonderen Maass-nahmen für Krankenversorgung nöthig erscheinen. Dasselbe gilt auchzumeist von dem sonstigen Dienste in der Kaserne und auf deren Hofe;liier leistet bei etwaigen Beschädigungen der wachthabende Lazareth-gehilfe der Revierstube (§ 16,5 der Friedens-Sanitäts-Ordnung) bis zurAnkunft des Arztes oder bei der Ueberführung in das Garnisonlazaretbdie erste Hilfe. Damit jedoch bis zur Herbeizichung dieses Lazareth-gehilfen sofort ein Nothverband angelegt werdön kann, dürfen die Truppen-theile zum Exercieren, Turnen, Bajonettfechten, Reiten, Stalldiensteu.s.w. auf je 100 Mann (nach § 18, 5) ein Verbandpäckchen mitnehmen,in dessen Gebrauche namentlich die Unteroffiziere seitens der Truppen-ärzte unterwiesen werden.
Zum Exercieren grösserer Massen von einem Bataillone oder einerAbtheilung an aufwärts, ferner bei Märschen, zum Felddienste und Scharf-schiessen wird ein mit der Lazarethgehilfentasche, dem Verbandzeugeund der Labeflasche ausgerüsteter Lazarethgehilfe befehligt. — BesondereMaassnahmen machen sich bei dem Schwimmen in der Badeanstaltnöthig. Hier findet sich deshalb eine Rettnngsanweisung ange-schlagen und ein Rettungskasten aufgestellt, dessen gewöhnlicherInhalt aus dem (am Ende dieser Arbeit abgedruckten) Verzeichnisseaus Beilage 26 (B, c, 164) der Friedens-Sanitäts-Ordnung ersichtlichwird. Es dürfen jedoch in diesen Kasten, soweit es der Raum ge-stattet, auch andere, von den Sanitäts-Offizieren für geeignet erachteteMittel aufgenommen werden. Zu jeder Schwimmübung wird (§ 18, 1)ein älterer Lazarethgehilfe befehligt.
Sind bei einer Uebung eines kleinern Truppentheils, namentlich dertechnischen Waffen, Unglücksfälle zu befürchten oder finden Uebungenim Regiments- oder Brigadeverbande statt, so macht sich die Anwesen-heit eines einjährig freiwilligen Arztes, Unterarztes oder Assistenzarzteserforderlich, dem mindestens ein Lazarethgehülfe beizugeben ist.
Verlässt die Truppe den Standort auf länger als einen Tag, sorechnet man für jedes Bataillon oder Cavallerieregiment und für jedeArtillerieabtheilung ebenfalls je einen der erwähnten Aerzte. Bei demScharfschiessen auf den Artillerieschiessplätzen wird mindestens einAssistenzarzt, bei Bedarf aber ein Stabsarzt, befehligt. Ueber die Ver-theilung der Aerzte, deren Berittenmachung und Versorgung mit Hülfs-personal, Arzneien und Verbandmitteln bei den grösseren Truppenübungenenthält § 19 der Friedens-Sanitäts-Ordnung nähere Vorschriften, ans denenhier nur das auf die Krankenversorgung bezügliche zu erwähnen ist. Die