Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
280
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•280 Heibig,

setzten Tagen einlaufende Krankenberichte nach bestimmtem Vor-drucke eingeführt, abgesehen von den bei einzelnen Unfällen, oder beiMassenerkrankung nöthigcn Meldungen. Für Sanitätszwecke handeltes sich dabei um genaue Aufzeichnung und Feststellung der Krank-heiten und Todesursachen durch die Truppenärzte und Krankenhäusernach einer möglichst gleichartigen Berechnungsweise, sowie um die Zu-sammenfassung, Sichtung und Verwerthung des so erhaltenen Stoffes.Letztere erfolgt zunächst für Verwaltungszwecke im weiteren Sinne ein-' schliesslich der zu ergreifenden gesundheitlichen Maassnahmen. Reinwissenschaftliche Zwecke und die Veröffentlichung der Ergebnisse kommenbeim Heere erst in zweiter Reihe in Frage. — In Deutschland ist dieärztliche Berichterstattung im Frieden von der für den Krieg wesentlichverschieden, so dass beide nur wenig Gemeinsames haben. Ueber ersteregiebt die seit dem Erlasse der Friedens-Sanitäts-Ordnung mehrfach ab-geänderte: „Anweisung zur regelmässigen, ärztlichen Rapport- und Be-richterstattung" als Beilage 10 zu § 33, 1 eingehende Vorschriften. DieEinzelheiten haben ausserhalb der engeren Fachkreise keine allgemeineWichtigkeit.

Es sei daher in Kürze nur Folgendes bemerkt. Die grundliegendeBerichterstattung erfolgt monatlich, die Erkrankungen werden in vier-zehn Gruppen (1. allgemeine, 2. Nerven, 3. Athmungsorgane, 4. Kreislauf,5. Ernährungsorgane, 6. Harn- und Geschlechtsorgane, 7. Venerie,8. Augen, 9. Ohren, 10. äussere Bedeckungen, 11. Bewegungsorgane,12. Verletzungen, 13. Sonstiges, 14. zur Beobachtung) zusammengefasst.

Die monatlichen Krankenberichte werden in einem Jahreskranken-rapport nach demselben Schema zusammengestellt. Da dieser für dieeinzelnen Truppentheile von geringerem Werth ist und erheblicheSchreibarbeit veranlasst, so regte man wohl mit Recht an, die Jahres-zusammenstellungen nur bei den Lazarethen und an höheren Stellenvorzunehmen. Die Jahreskrankenberichte in Deutschland erstrecktensich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das Etatsjahr vom1. April bis 31. März, was Vergleiche mit den entsprechendenBerichten anderer Heere erschwert, beziehungsweise ausschliesst.Seit 1. October 1896 wurde für die ärztlichen Berichte an Stelle desEtatsjahrs ein „Rapportjahr" vom 1. October bis 30. September (vergl.unten S. 287 und 288)' eingeführt.

Ausser den erwähnten Krankenberichten laufen für das Sanitätsamt,das Oommando und die Verwaltung tägliche bezw. zehntägige Be-richte (Beilage 24 zu § 91, 1 der Friedens-Sanitäts-Ordnung) ein, auchfertigen die Lazarethe mit Stationsbehandlung nach den Krankenlisten(Beilage 22 zu § 89, 4) je einen Jahresbericht über jede einzelneStation aus.

Die Unterlagen für diese regelmässige Berichterstattung bilden diebei den Truppen und in den Lazarethen nach vorgeschriebenen Musterngeführten Krankenlisten, ferner die Zählkarten für Invalide und dasüber jeden Lazarethkranken nach dem Vordrucke in Beilage 23 zu