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2,2 (1903)
Entstehung
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279
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Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 279

u) Aufsicht.

Die Garnisonlazarethe unterliegen, wie alle militärischen Anstalten,der Aufsicht durch die örtlichen militärischen Vorgesetzten, insbesonderedie Commandantur. In Deutschland giebt bezüglich der Gebäude dieGarnison-Bau-Ordnung einschlägige Vorschriften; etwaige Uebelständekommen, soweit sie nicht eine besondere Meldung erheischen, in demjährlichen Garnisonberichte des Lazareths (§ 169, 2 der Friedens-Sanitäts-Ordnung) zur Sprache. Die unmittelbar dem Chefarzte vorgesetztenMilitärärzte üben keinen Einiluss auf die Lazarethverwaltung aus, sondernberichten lediglich über Wahrnehmungen betreffs des Krankendienstes andas Sanitätsamt. Seitens des letzteren wird das Lazareth ebenso, wieSeitens der Intendantur, alijährlich besichtigt. RessortmässigeRevisionen finden ferner hinsichtlich der Apotheke alle zwei Jahre, fernerhinsichtlich der Kassenführung, des baulichen Zustandes u. s. w. statt.An den Besichtigungen darf sich der Kommandant (Garnisonälteste) be-theiligen, auch sind diesem die betreffenden Verhandlungen zur Einsichtvorzulegen. — Die Centralbehörde für sämmtliche Garnisonlazarethebildet nach § 48 der Friedens-Sanitäts-Ordnung das Kriegsministeriuni,insbesondere dessen Medicinal-xVbtheilung, während im Verbände desArmee-Corps (§ 50, 1) das Sanitätsamt und die Corps-Intendantur dieProvinzial-Behörden des Garnisonlazareths hinsichtlich der Ver-waltung sind.

v) Bau-Entwurf.

Der Bau-Entwurf des Militärlazareths unterscheidet sich bezüglichder Berücksichtigung der gesundheitlichen Forderungen nicht von demeiner civilen Heilanstalt. Nur hat er meist weniger gegen die stilistischenAnsichten des Baukünstlers anzukämpfen, die häufig im Widerstreitemit den ärztlichen Anforderungen an ein Krankenhaus stehen. Einemeinseitigen Schematismus beugt die Deutsche Friedens-Sanitäts-Ordnungdurch § 42, 5 und dadurch vor, dass sie in der zugehörigen Beilage 11nur „Allgemeine Grundsätze für den Neubau", keineswegs aber, wiein Beilage IIa bezüglich der Baracken, fertige Entwürfe giebt. Be-züglich der Einzelheiten des militärischen Lazarethbauprogramms kannhier auf das Fachschriftthum verwiesen werden. Heibig stellteBauprogramme für Militär-Hospitäler von 25, 250 und 2500 Bettenvergleichsweise zusammen. Für Entwürfe kleinerer Militärlazarethobietet das „Posthospital" der Vereinigte-Staaten-Armee (Circular No. 2,Approved plans and specifications etc. vom 27. Juli 1871) ein nochheute beachtenswerthes A r orbild.

F. Krankenberichte.

Zur Aufsicht über die Geldverrechnung' und zur Erlangung einerUebersicht über die Krankenbewegung sind in allen Heeren an festge-