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2,2 (1903)
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277
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Speoielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 277

Preussischen Kriegsministeriums verfügt ausserdem eine besondere Aus-bildung jüngerer Sanitätsoffiziere zur Leitung eines Garnisonlazareths. —Jedoch bereits unmittelbar nach Einführung der Chefärzte im Jahre 1872,wo eine derartige Vorbildung noch nicht vorhanden war (der Waffendienstder Aerzte wurde in Deutschland erst nachträglich durch die Verordnungüber die Organisation des Sanitätscorps vom 6. Februar 1873 eingeführt),zeigte sich die ärztliche Lazarethleitung erheblich besser, als die früherecommissarische mit einem militärischen Mitgliede oder einem Jjazareth-commandanten. Um letztere, für tüchtige und strebsame Offiziere aus-sichtslosen Stellen fand in der Regel keine freiwillige Bewerbung statt.Dieser Umstand und die Unzweckmässigkeit einer commissarischen Befehls-führung im Heere lässt die commissarische bezw. militärische Kranken-anstaltsleitung fast ebenso unräthlich erscheinen, wie die in manchenStaaten durchgeführte Unterstellung der Friedens-Militärlazarethe unterdie Verwaltung. Letztere führte dort, wo sie durchgeführt war, zu Klagen,insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse. I. 0. Chenuführt davon aus Erfahrungen im Französischen Heere beachtenswerthe Bei-spiele an. Dort hatten die Aerzte zwar volle Freiheit in der Kranken-behandlung, sie durften aber weder die Belegzahl der Zimmer, nochsonstige von der Verwaltung getroffene, die gesundheitlichen Verhältnissebetreffende Anordnungen beeinflussen.

Die Obliegenheiten des Chefarztes bestimmt für Deutschland der im§ 59 der Friedens-Sanitäts-Ordnung. Die bis 1872 zur Leitung derPreussischen Garnisonlazarethe eingesetzten Lazarethcommissionen be-stehen seitdem in Deutschland nur in solchen Garnisonen weiter, wohinkein activer, beurlaubter oder reactivirter Sanitätsoffizier als Chefarztberufen werden kann.

Zur gedeihlichen Wirksamkeit des Chefarztes eines grösseren Kran-kenhauses erscheint die Befreiung vom Stationsdienste eines ordinirendenArztes unerlässich. An der Vernachlässigung dieses Umstandes scheitertedie ärztliche Leitung mancher Civillazarethe und Irrenanstalten. DieFriedens-Sanitäts-Ordnung bestimmt deshalb (§ 74, 3), dass in der Regelder Chefarzt eines Lazareths von 100 oder mehr Kranken keine Stationübernehme. Er ist (§ 57. 1) möglichst lange in seiner Stellung zu be-lassen.

t) Verwaltung.

Der in allen grösseren Staaten aus nahe liegenden Gründen bis insEinzelne geregelte Verwaltungsbetrieb der militärischen Friedenslazarethehat für nicht fachmännische Kreise wenig Bedeutung. Eine ins Einzelnegehende Darstellung würde ohne gleichzeitige Schilderung der allgemeinenOrganisation der Heerverwaltung theilweise unverständlich bleiben. Nebender eigenen Verwaltung hat das Garnisonlazareth noch diejenige derbei ihm niedergelegten Friedens- und Kriegsbeständc, deren Aufsichtebenso, wie das in Deutschland nach den Grundsätzen der doppeltenBuchführung eingerichtete Rechnungswesen hierzu ausgebildete Beamte