Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
275
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Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 275.

q) Krankenkost.

Die Eigenthümlichkeit der Heeresverwaltung macht für alle Garnison-lazarethe die Schematisirung der Beköstigung für die Kranken erforder-lich. Um aber gleichzeitig der wünschenswerthen Mannigfaltigkeit derErnährung, insbesondere der Genesenden und der Kranken mit äusserenLeiden, Rechnung zu tragen, werden umfangreiche Bestimmungen nöthig,wie aus der am Ende der Arbeit abgedruckten Beilage 14 zu § 84, 1der Friedens-Sanitäts-Ordnung zu ersehen ist. Aus diesen Tabellenund den „Erläuterungen zu den Beköstigungsvorschriften" ergiebt sich,dass in Deutschland die Krankenbeköstigung des Heeres zur Zeit inBezug auf Menge und Abwechslung nicht nur den Anforderungen derKrankenpflege vollkommen genügt, sondern auch den örtlichen Gewohn-heiten, religiösen Vorschriften und eigenartigen Verhältnissen Rechnungzu tragen sucht. Um Willkürlichkeiten der Verwaltung zu begegnen,sind die Stunden der gewöhnlichen Mahlzeiten festgesetzt, während dieZeit der aussergewöhnlichen Beköstigung dem Chefarzte überlassen bleibt(§ 203, 3).

Ein Zusammenstellen des Nährwerthes hat, falls sie nicht dieerheblich zahlreichen Einzelheiten sämmtlich berücksichtigt, wenig Zweck.Im Allgemeinen entspricht die militärische Krankenkost auch in dieserHinsicht den an die Krankendiät dermalen gestellten Anforderungen(vergleiche Abschnitt III des ersten Bandes. Wie Immanuel Munk imHandbuch der Hygiene von Weyl hervorhebt, besitzt die theoretischeNährwerthbestimmung Fehlerquellen, insofern Nährwerthtabeilen nur ausdem Speiseregulative und aus dem summarischen Verbrauche von Roh-stoffen berechnet werden. Ausserdem ist die physiologische Chemie .nochkeineswegs soweit, allenthalben den Werth eines Nahrungsmittels für dieErnährung auf Grund der Analyse und des Thierversuchs ziffermässiggenau bestimmen zu können. Hierzu kommen individuelle Einflüsse undbei manchen Völkern auch die geistlichen Vorschriften. Letztere be-rücksichtigt u. A. ein im letzten Abschnitt dieses Bandes aus-zugsweise wiedergegebener Runderlass des deutschen Gouverneurs vonDar-es-Salam über das dortige Sewa Hadji-Hospital, vom 2. Januar 1897,bezüglich der Juden, Araber, Goanesen u. s. w. (Deutsches Kolonialblatt,1897. No. 6). -

Die Krankenbcköstigungsvorschriften fremder Heere sind meist com-plicirter, als die deutschen Bestimmungen. So macht Russland nebenden drei Plauptdiätformen (mit mehreren Unterarten) einen Unterschiedzwischen Fleisch- und Fasten-Speisen, Frankreich hat sieben, Englandsogar neun Beköstigungsweisen. -

r) Krankenkieidung.

Da in allen geordneten Heeren die Kleidung der Soldaten geliefert

wird, so beschafft auch die militärische Krankenhausverwaltung den ge-

sammten Anzug der zur kostenfreien Aufnahme Berechtigten. In den

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