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2,2 (1903)
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274
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274 Heibig,

die Schiessplätze seit Einführung des weit tragenden Gewehres in derRegel von der Infanterie mit benutzt. Es erscheint deshalb sehr wahr-scheinlich, dass das Schiessplatzlazareth, welches insbesondere auch fürdie Unterbringung schwerer chirurgischer Fälle ausgestattet werden muss,gänzlich nach Art der stabilen Lazarcthe eingerichtet werden und einfür jede Schiessperiode ständiges ärztliches und pflegerisches Personalerhalten wird. Damit fällt der für die Krankenpflege nicht sehr günstigeWechsel aller Aerzte' und Wärter hinweg, der sonst bei dem Eintreffenjedes neuen Truppentheils auf dem Schiessplatze eintritt und sich imLaufe des Sommers bisweilen öfter wiederholt.

p) Festungslazareth.

Heilmittel- und Geräthevorräthe der Festungskrankenhäusersind in den Sanitätsbestimmungen der Heere eingehend vorgesehen undauch die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 105; 115^ 3; 185, 3; 189, 3;273, 4 und Beilage 65; 280; 301, 2; 310) enthält darüber Vorschriften.Diese betreffen aber vorwiegend Verwaltungssachen. Ueber den Bau u.s.w.solcher Lazarethe findet sich nur erwähnt (§ 43, 1 der Beilage 11 zu§ 42, 5), dass hinsichtlich der feuer- bezw. bombensicheren Einrichtungin jedem Falle besondere Bestimmungen getroffen werden, und (ebenda§ 1,5), dass in Festungen die allgemein vorgeschriebenen Durchschnitts-grössen des Bauplatzes nicht immer eingehalten werden können.

Die Festungslazarethe waren entweder in gegenüber den damaligenBelagerungsgeschützen an sich schusssicheren Räumen untergebracht oderwenigstens mit starken Balken oder festen Gewölben versehen, auf dieman im Belagerungsfalle Erde oder Sand aufschüttete und so eineBombensicherheit erzielte, „ohne das Lazareth", wie § 59 der Beilage Fdes Reglements für die Preussischen Friedenslazarethe vom 5. Juli 1852vorschrieb, „räumen zu müssen".

Die Vervollkommnung der neueren Geschütze stellt die Schuss-sicherheit solcher Baulichkeiten in Frage und verlangt fest gewölbte,auch seitlich mit Erdanschüttung versehene, fast fensterlose Räume.In diesen lässt sich der nöthige Luftraum von 37 cbm für jedes Bett,welchen die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 13, 1 der Beilage 11 zu § 42, 5)vorschreibt, nur mit erheblichen Kosten und ausnahmsweise beschaffen.Ebensowenig kann man in derartigen Kellerräumen hinreichende Lüftungund Erwärmung erzielen. Sie dienen daher nur zur vorübergehendenoder nothgedrungenen Krankenunterbringung, während das Festungslazarethselbst im Sinne des Genfer Vertrages vom 22. August 1864 nebst Zusatz-artikeln vom 20. October 1868 (worin aber leider derartiger. Lazarethekeine Erwähnung geschieht), unbefestigt, wie ein gewöhnliches Kranken-haus, erbaut wird. Es bedarf, um als solches der feindlichen Artilleriekenntlich zu sein, einer freien, womöglich erhöhten Lage. Als (eigent-lich selbstverständliche) Forderung der Gesundheitspflege erscheint es.dass vorhandene bombensichere Lazarethräume im Frieden nicht zurUnterbringung von Kranken zu benutzen sind.