Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
273
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Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 273

kleidung, Seite 275 dieses Bandes). In sonstiger Hinsicht kommt beimilitärischen Seuchenhäusern nicht nur die Krankenpflege, als auch dieGesundheitspflege in Frage, auch sind die entsprechenden Massnahmendieselben, wie in civilen Verhältnissen (vgl. Abschnitt 1, 1 der IL Ab-theilung des ersten Bandes, Seite 183 ff.).

Bisweilen verlegt man bei ausbrechenden Seuchen die gesundeMannschaft einer inflcirten Garnison in ein nahe gelegenes, leerstehendesLager eines Schiessplatzes. Eine solche Maassnahme kann auch in Heerenmit Malariagarnisonen zur Erwägung kommen, falls ein Lager in derNähe in einer wechselfieberfreien Gegend verfügbar ist.

o) Ortslazareth; Schiessplatzkrankenhaus.

Das früher Cantonnementslazareth genannte Ortslazareth wirdnach der Friedens-Sanitäts-Ordnung (§21, 2) nur ausnahmsweise für diegrossen Truppenübungen dort errichtet, wo keine Garnisonlazarethe oderOivilkrankenhäuser zur Aufnahme der voraussichtlich zuwachsendenSchwerkranken verfügbar sind. Die Grösse berechnet sich auf etwa1 pCt. der Truppenstärke. Sind öffentliche Gebäude nicht verfügbar, sosollen Privatgebäude ermiethet werden (§ 46, 3), sonst kommen Zelteund transportable Baracken (siehe Seite 265 dieses Bandes), im äusserstenFalle die Noth- oder Zeltbaracke der Kriegs-Sanitäts-Ordnung in Frage.Die Ausstattung (§ 175, 5) geschieht leihweise mit Gegenständen ausGarnisonlazarethen, den Festungslazarethdepots (Seite 265 dieses Bandes)oder aus den Beständen der Corpsintendantur. Ankauf findet nur aus-nahmsweise statt.

Wiederholt schlug man vor, an Stelle der Ortslazarethe bei dengrossen Truppenübungen Feldlazarethe zu verwenden. Da jedoch inDeutschland für letztere keine Friedensstämme vorhanden sind, so würdendurch eine solche Maassnahme unverhältnissmässig hohe Kosten ver-anlasst. Für die Kranken erwüchse dabei kein nennenswerther Vortheiigegenüber den bisherigen A r erfahren, und der Nutzen für die kriegs-mässige Ausbildung der Sanitätstruppe erscheint bei der Menge der imMobilmachungsfalle aufzustellenden Feldlazarethe und der bei beschränktenZahl der nöthigen Ortslazarethe verschwindend gering.

Auf den Artillerieschiessplätzen gestattet die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 47) nur Barackenlazarethe, die aber den Anforderungen anGarnisonlazarethe entsprechen müssen, da sie wiederholt und für län-gere Zeit, selbst bis in die ungünstige Jahreszeit hinein, mit Krankenbelegbar eingerichtet werden sollen. Bei dem hohen Bodenwerthe derbesseren Ländereien sucht man in allen Staaten für die Schiessplätzeund die Friedenslager vorwiegend solche ebene Gelände aus, welchewegen Trockenheit oder Eisengehalt des Bodens oder aus sonstigemGrunde unfruchtbar oder nur mit minderwerthigem Walde bewachsensind. Es fehlt deshalb in der Nähe des Schiessplatzes meist eine grössereGarnison, in die man Kranke oder Verletzte bequem abgeben kann.Die Schiesszeit dauert in Deutschland vom Mai bis August, auch werden

Handbuch der Krankenversorgnng und Krankenpflege. II. Bd. 2. Auth. ]g