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2,2 (1903)
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269
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Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 269

durch den preussischen Kriegsministerial-Erlass vom 28. April 1869untersagt wurde), und im Kriegsfalle zur Verladung der in das Feldmitzunehmenden Sanitätswagen. Der Lazarethhof wird deshalb verhält-nissmässig umfangreicher, als bei einer gleichgrossen Civilanstalt her-gestellt. Da jedoch weite Hofräume, auch wenn sie gepflastert sind,durch Staubbildung und Blendlicht den Bewohnern anstossender Ge-bäude lästig fallen, so beschränkt die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 41, 1der Beilage 11 zu § 42, 5) die Hofanlagen und namentlich gepflasterteFahrwege auf das dringendste Bedürfnis?. Alle nicht bebauten Flächender Lazarethanlage sollen vielmehr parkartig eingerichtet werden, wasübrigens die oben erwähnten Verwendungsweisen des Lazarethhofeskeineswegs ausschliesst.

Dem Lazarethgarten wird in Deutschland durch die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§§ 142, 3; 174; § 38, 6 und § 41, 3 bis 7 derBeilage 11) mehr Aufmerksamkeit geschenkt, als dies meist bei Civil-heilanstalteh üblich ist. Er soll nicht nur den Kranken zur Erholungdienen, sondern auch der Lazarethanlage ein freundliches Aussehen ge-währen. Die von Kunstgärtnern entworfenen Anlagen sind deshalb be-stimmungsgemäss schon nach Feststellung eines Lazarethentwurfs bezw.beim Beginne des Neubaues zu bepflanzen, auch werden Hydranten zurGartenbesprengung gewährt.

Der Garten des Militärlazareths selbst darf weder aus verfehlterSparsamkeit zum Anbaue von Küchengewächsen ausgenützt werden,noch der Lazarethleitung als Privatgarten für die eigene Familie dienen.Ebenso wenig soll er einen Record der Kunstgärtnerei durch zarte Beet-anlagen schaffen, deren Betreten man den Kranken aus Besorgniss vorBeschädigung verbietet. Vielmehr ist die Einrichtung vornehmlichdarauf berechnet, Genesende und Leichtkranke zu einem dauerndenAufenthalte im Freien zu veranlassen. Hierzu haben sich in Deutsch-land einfache Spiele, insbesondere Kegel, als zweckentsprechend er-wiesen. Ein Erlass (No. 401/2 M. A.) der Medicinal-Abtheilung desPreussischen Kriegsministerium vom 5. Februar 1895 bezeichnet dasRingspiel, Luftkegelspiegel, Boccia u. s. w. als geeignet. Ferner dürfenRuhebänke nicht fehlen, und, wo die Bodengestaltung es gestattet, istder gewöhnlichen Gartenmauer ein Gitter oder eine gesenkte Umfassungs-mauer vorzuziehen, weiche, ohne die Aussicht zu beschränken, ein Ent-weichen hindert.

Bezüglich der Einfriedigung enthält die Deutsche Garnison-Ge-bäudeordnung vom 19. December 1889 (1. Theil, §39) das allgemeinbeachtenswerthe Verbot derVorrichtungen zum Zwecke der Verletzungbeim unbefugten Uebersteigen." Derartige nicht selten bei Civilanstaitengetroffene Vorkehrungen, wie spanische (friesische) Reiter, Selbstschüsse,Stacheldrahtzäune, Fussangeln, Glasscherbenbesatz gewähren erfahrungs-gemäss gegen die Gewohnheitsverbrecher keinen Schutz und vermögendie erforderliche Bewachung nicht zu ersetzen.