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die hygienisch-chemische Untersuchungsstation an. Diese hatmit der Krankenversorgung unmittelbar wenig zu thun, doch liegen derchemischen Abtheilung dieser Station die Arzneimitteluntersuchungen ob.Die Harnuntersuchungen führt (§ 10, 1 des Anhanges) in der Regel derdienstthuendo Militärapotheker aus. Die betreffenden Zimmer sind nurin den Garnisonlazarethen am Sitze des Sanitätsamts vorgesehen (§ 27der Beilage 11 zu § 42, 5), sie erhalten Dampfableitungsvorrichtung undWasserleitung mit Ausguss. — Dunkelzimmer, die man mehrfachvermisst hat, finden sich in Deutschland nicht vorgeschrieben. In kleinenGarnisonlazarethen dürften sie bei Bedarf unschwer zu improvisiren seinund werden bei grösseren Neubauten auf Antrag ebenso bewilligt werden,wie andere neuerdings nothwendig gewordene Räume zu physikalisch-diagnostischen Zwecken (z.B. zur Untersuchung mit Röntgen-Strahlcn),und ferner zur maschinellen medico-mechanischen Behandlung (Appa-rato - Therapie). — Büchersäle sind in Deutschland bei Militär-krankenhäusern zwar nicht vorgesehen, jedoch zur Unterbringung derBüchereien für die Kranken (§ 124) und die Sanitätsoffiziere vorhanden.Von wissenschaftlichen militärärztlichen Bibliotheken wird nach demI. Nachtrage zur Fri'odens-Sanitäts-Ordnung vom April 1896 (No. 41) jeeine für den Corpsbezirk in der Regel im Garnisonlazareth am Sitze desSanitätsamts errichtet.
i) Küche, Waschanstalt, Abfallbeseitigung.
Für Küche und Waschanstalt sieht die Friedens-Sanitäts-Ürdnung(§ 8 der Beilage 11 zu § 42, 5) bei Lazaretben für mehr als 250 Bettenein besonderes Wirthschaftsgebäude vor. Dieses umfasst eine Stubefür die Köchin, das AVäscbedepot, die Desinfectionsanstalt, eine Flick-stube, die für den Wirthschaftsbetrieb erforderlichen Maschinen, denDampfentwickler (der „nach Umständen auch für die elektrische Be-leuchtung nutzbar zu machen" ist), und die nöthigen Nebengelasse.Etwas Besonderes gegenüber den entsprechenden Einrichtungen in anderenKrankenanstalten macht sich in dieser Hinsicht bei dem Garnisonlazarethcnicht erforderlich.
Dasselbe gilt von der Abfallbcseitigung, für welche ein thun-licher Anschluss an die örtlichen Einrichtungen erstrebt wird. Jedochschliesst die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 19, 2 der Beilage 11) ge-mauerte Gruben zur Aufnahme der Latrinenstoffe grundsätzlich aus.Das Nähere ergiebt der Wortlaut der im letzten Abschnitte abge-druckten §§18 bis 20 der angezogenen Beilage. Noch vorhandeneGruben sind pneumatisch oder wenigstens desinficirt zu entleeren: alsGeruch verbessernde Mittel werden (§ 3 der Beilage 34 zu § 140, 4)Eisenvitriol, Torfmull, Holzkohlenpulver und Erde aufgeführt.
k) Hof, Garten, Einfriedigung.
Der Hof eines grösseren Militärlazareths diente bisweilen zur Ein-übung der als Krankenträger auszubildenden Mannschaften (was jedoch