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2,2 (1903)
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267
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Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 267

von dem Betriebe unbedingt Gebotene unräthlich, so gilt dies noch mehrvon Wohnungen Verheiratheter. Abgesehen von den erheblichenKaumbedürfnissen solcher Wohnungen und von den Unzuträglichkeiten,die beim Verkehre verschiedener Geschlechter in geschlossenen Anstaltentrotz aller Aufsicht sieb herauszustellen pflegen, gefährdet die grössereEmpfänglichkeit der Kinder für manche Infectionskrankheiten die gesundeMannschaft sowohl, als die Kranken des Lazareths selbst. Von denhiergegen zu ergreifenden Maassnahmen erscheint die eine, nämlich dieAbsperrung der Erkrankten innerhalb der Familie auch bei grossenWohnungen schwierig, die andere, nämlich die zwangsweise Verlegungdes kranken Kindes oder der ganzen betroffenen Familie in ein anderesGebäude, sowohl unmenschlich, als auch in den meisten Fällen nichtrechtzeitig durchführbar. In manchen Heeren ist man trotzdem frei-gebig mit überflüssigen Dienstwohnungen in Militär-Heilanstalten. Soerhalten nach einer Oesterreichischen Vorschrift (Normen übei Ubikationenvom 12. März 1874, § 108, Seite 48) der Chefarzt, ein Primärarzt, der' Ahtheilungskommandant, Rechnungsführer, Oekonomieoffizier, Secundär-arzt jeder Abtheilung, der Apotheker und sogar der Seelsorger Lazareth-wohnung.

In Deutschland beschränkt die Friedens-Sanitäts-Ordnung die Einrich-tung von Dienstwohnungen nicht, schreibt aber solche für Verheiratheteebensowenig vor. Von ledigen Männern sind wachthabende Aerzte unddas nöthige Pflegepersonal selbstredend im Krankenhause unterzubringen,desgleichen die Hausdiener, Maschinisten und Hülfspersonal. Von ledigenFrauen bedürfen die Köchinnen der Lazarethwohnung, auch steht solche,aber ohne Ausstattung, den Krankenpflegerinnen geistlicher Genossen-schaften nach der Friedensssanitätsordnung (Absatz 3 d der Beilage 18 zu§ 87, 3) zu. Die Wasch- und Flickfrauen erhalten soweit sie nichtmit unteren Lazarethbeamten verheirathet sind keine Wohnung. Fa-milienmitglieder oberer Beamten und Rechnungsführer sind von Arbeitengegen Bezahlung ausgeschlossen (§ 190, 3 und Anmerkung zu § 191, 2).

Das bei der Civilverwaltung hie und da übliche Verfahren, Neu-bauten reichlich mit dienstlichen Wohnungen auszustatten, um letzterespäter bei Bedarf zu kündigen und in Nutzräume umzubauen, erscheintbeim Heere schon aus Gründen des Haushalts kaum angängig und wenig-stens bei Lazarethanlagen auch kostspielig und unzweckmässig.

Besondere Unterrichtsräume für die Lazarethmannschaften sindin Deutschland bei den militärischen Krankenhäusern nicht vorgesehen.Es wird hierzu (§11 der Beilage 89 zu § 24, 1 des Anhanges zurFriedens-Sanitäts-Ordnung) auch in den Lazarethgehilfenschulen am Sitzedes Divisionskommandos eine grosse Krankenstube oder bei deren Er-mangelung das Oonferenz- oder das Aufnahmezimmer benutzt. ZurAusstattung mit den nothwendigen Gerätben gehören Tische, Bänke undeine Wandtafel.

Von wissenschaftlichen Nebenräumen führte die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 85 und Beilage 26, A, Vorbemerkung 11, I b, IIb; 0) nur