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sich eine freie, weithin sichtbare Lage erforderlich, da sonst (nach denErfahrungen des Feldzuges 1870/1 in Frankreich) selbst ein Gegner,welcher die Unverletzlichkeit des Krankenhauses im Sinne des GenferVertrages berücksichtigen will, dies bisweilen wegen der Unkenntlichkeitdes Baues nicht vermag.
Bezüglich der Beschaffenheit des Untergrundes des Lazarethbau-platzes schreibt die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 1, 3 von Beilage 11zu § 42, 5) zwar chemische und bakteriologische Boden- und Wasser-untersuchung, sowie Senkung von Probebrunnen vor, jedoch nur, „wo dieBodenbeschaffenheit zu gesundheitlichen Bedenken Veranlassung giebt."Umgekehrt sollten derartige Untersuchungen die Regel bilden, von dernur im Ausnahmefalle und, wenn keinerlei Bedenken vorliegen, abgegangenwerden darf.
d) Grösse.
Ein Militärlazareth unterliegt hinsichtlich der Begrenzung seinesUmfanges nach oben denselben Schranken, wie die sonstigen Kranken-anstalten, die von einer gewissen Grösse an schwerfällig und kostspieligzu verwalten sind und den Kranken unzuträglich werden. Während esin Deutschland an einer bezüglichen Vorschrift fehlt, bezeichnet Art. XVIIIder österreichischen „organischen Bestimmungen für die Militär-Sanität"vom 12. Juni 1894 als grössten Belegraum für ein erweitertes Garnisons-spital 1000'Betten. Im Frieden dürfte etwa die Hälfte, welche inDeutschland einer Garnison von 12 500 Mann entspricht, für gewöhnlichdie Grenze bilden, innerhalb deren eine einheitliche Leitung und die Ver-waltung noch im Stande sind, den Dienstbetrieb und die wirtschaftlicheGebahrung hineinreichend zu übersehen. Als untere Grenze wird fürDeutschland durch die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 42) eine Truppen-stärke von 600 Mann (entsprechend 24 Lagerstätten) festgesetzt. Nurausnahmsweise, insbesondere in Grenzgebieten, wird für eine kleinereKopfzahl ein Garnisonlazareth bewilligt; in der Regel aber statt desletzteren zur Aufnahme der nicht in die nächste grössere Garnison ver-legbaren Kranken eine Oivilheilanstalt vertragsmässig (§ 45 der Friedens-Sanitäts-Ordnung) benutzt. — Die bezüglichen Oesterreichischen Be-stimmungen wurden bereits auf S. 258 dieses Bandes erwähnt.
Für die einzelne Garnison bestimmt den Umfang des Militärkranken-hauses die Normalkrankenzahl, die in Deutschland seit 1885 auf 4 vomHundert der Garnisonstärke herabgesetzt wurde (siehe S.257 diesesßandes).Ausnahmsweise kann diese Zahl auf 3y 2 bemessen werden. Dieser Werthmindert sich jedoch dadurch, dass in die Belegungsfähigkeit (Normal-krankenzahl) des Lazareths Arrestlocale, Behälter für Geisteskranke, so-wie bei mehr als 200 ein Betsaal je nach dem Fassungsraume einge-rechnet werden; auch sind die benachbarten Garnisonen nur „mit 2 pCt.ihrer Etatsstärke in Rechnung zu ziehen" (Anmerkung zu § 42, 3 derFriedens-Sanitäts-Ordnung).
Genügen die im Garnisonlazarethe vorgesehenen Lagerstätten für