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2,2 (1903)
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263
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Specielle Kranltenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 263

die Krankenzahl aus irgend einem Grunde nicht mehr, so werden Hilfs-lazarethe eingerichtet, wozu nach der Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 43)nurganz ausnahmsweise" und vorübergehend belegte Kasernen benutztwerden dürfen.

Was die Grösse der einzelnen Krankengebäude betrifft, sobieten auch hierin die militärischen Verhältnisse keinen Anlass zu be-sonderen Forderungen. Bei kleineren Anlagen bis zu 40 Kranken dürfenin Deutschland im Krankengebäude des Garnisonlazareths auch die Ver-waltungsräume mit untergebracht werden. Desgleichen soll jedes Geschosseines Pavillons nur 40 Lagerstätten enthalten, während bei gewöhnlichenGebäuden mit Längsilur höchstens 30 Lagerstätten in jedem Geschosseuntergebracht werden.

Als Grundfläche rechnet man in Deutschland bei kleineren Gar-nisonlazarethen 180, bei grösseren 150 qm, wobei die ei-forderlichen,geräumigen Hof- und Gartenplätze inbegriffen sind. Betreffs derGrundform der Anlage sah man zweckmässig von Aufstellung allge-meiner Grundsätze ab, doch soll eine lang gestreckte oder in spitzenWinkeln auslaufende Gestalt des Bauplatzes möglichst gemieden werden.

e) Krankengebäude.

Das Krankenhaus des militärischen Lazareths hat kaum eine Be-sonderheit gegenüber den sonstigen Lazarethanlagen. Es gilt dies sowohlhinsichtlich der Höhe und Flächenausdehnung der Gebäude, als auchhinsichtlich der Zahl und Höhe der Stockwerke, desgleichen hinsichtlichder Gänge (Flure, Corridore), der Treppen und Eingänge, ferner derUnterkellerung, Entwässerung und Bedachung, endlich des Baustoffes unddes Baustils. Um hier keine Wiederholung des (im Abschnitt IIIdes ersten Bandes dieses Werkes) Gesagten zu bringen, bleibt imFolgenden nur das für die Deutschen Militärlazarethgebäude von derFriedens-Sanitäts-Ordnung (Beilage 11 zu § 42, 5) vorgeschriebene zuerwähnen. Diese unterscheidet zwischen gewöhnlichen massiven Kran-kenhäusern, die sieKrankenblocks" nennt, und Pavillons.

Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaute der (amSchlüsse dieses Abschnittes abgedruckten) §§ 2 bis 6, sowie 11und 12. Diese Vorschriften haben lediglich für Neubauten und auchda nur alsallgemeine Grundsätze" Gültigkeit, sodass im Einzelfallealle Forderungen der Wissenschaft berücksichtigt werden können.

Eine eigenthümliche Bauweise, nämlich die Tollet'sche, liegt fürein Militärlazareth besonders nahe, da diese von dem Erfinder zunächstfür Kasernen berechnet war und für solche in Frankreich mehrfach Ver-wendung gefunden hat (C. Tollet, Memoire . . . sur les logementscollectifs, hopitaux, casernes etc. Paris 1878. Derselbe, Logementscollectifs: casernes, ebenda 1888, Folio mit 9 Tafeln). Die Anwendungauf Krankenhausbauten im Allgemeinen wurde im Abschnitt III des1. Bandes dieses Werkes bereits behandelt und durch Abbildungenebendaselbst veranschaulicht. Der Tollet'sche Spitzenbogen-