Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 259
Auf 2 l / 2 —3 pCt. der Mannschaftsstärke bemessen nimmt sie auch Ge-schlechtskranke auf und ist mit Besuchszimmer und Bad ausgestattet.Die Unbestimmtheit des Begriffs „leicht" bei Erkrankungen hat zurFolge, dass manche Truppenärzte nur wenig Kranke in die Infirmerieaufnehmen, während andere Aerzte die ihrige zu einem vollständigenKrankenhause ausbilden. Die nicht in der Infirmerie aufgenommenenRevierkranken werden als „malades ä la chambre" in den Listengeführt.
D. Kraiikenbeförderuug.
Zur Fortschaffung der Kranken und Verunglückten erwähnt dieFriedens-Sanitäts-Ordnung (§ 67) den Krankenkorb und die Kranken-fahrbahre, sowie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Pferdebahnen oder be-spannte Wagen. Die Krankentrage, welche im Kriege in erster Reihein Frage kommt, findet im Frieden nur bei aussergewölmlichen Fällen,wie bei Massenverunglückung und bei grösseren Truppenübungen, Ver-wendung. Die bei Bedarf für entlegene Kasernen oder Forts anzu-schaffende Krankcnfahrbahre findet sich in Beilage 37 zu § 175, 3 unterB. 82 ausführlich beschrieben; neuerdings dürfen jedoch (Nachtrag Ivom April 1896, No. 155) auch andere Constructionen mit Genehmigungder Medicinal-Abtheilung Verwendung finden. Diese Räderbahren nachamerikanischem Vorbilde fanden zuerst wenig Anklang; man zog häufigden alten Krankenkorb vor, der von zwei Trägern in gewöhnlicher Weiseoder auch von vieren auf den Schultern getragen wird. Irgend welcheBesonderheiten von der entsprechenden Einrichtung im Civil bietet dieseBeförderung beim Militär nicht. Dasselbe gilt von den anderen, obenerwähnten Transportmitteln und den etwa bei hochgelegenen detachirtenForts zur Benutzung kommenden Tragthieren. Die etatsmässige Leichen-trage, beschreibt die angeführte Beilage 37 unter No. 337 (Nachtrag I,No. 160). Die in besonderen Fällen bei Ermangelung gewöhnlicher Be-förderungsmittel anzuwendenden Improvisationen werden im Abschnittüber „Krankenbeförderung im Kriege" (Abschnitt V, lb der IL Ab-theüung dieses Bandes) abgehandelt, desgleichen die zur Beförderunginnerhalb des Krankenhauses selbst dienenden Aufzüge und Tragestühleim Abschnitt „Krankenkomfort".
Die zur Ueberführung ansteckender Kranken gebrauchten Beförde-rungsmittel werden vom Lazareth desinficirt und zwar, falls sie einemUnternehmer gehören, vertragsmässig auf dessen Kosten.
Als Personal werden zur Krankenbeförderung in der Regel Mann-schaften aus Reih und Glied, wenn thunlich unter Aufsicht einesLazarethgehilfen, befehligt. Bei grösseren Truppenübungen bestimmt manhierzu zweckmässig für den Kriegsfall ausgebildete Krankenträger, ebensoin grösseren Garnisonen zu den regelmässigen Krankenüberführungen.Selbstredend wird für aussergewöhnliche Fälle, bei Massentransporten,auf beträchtliche Entfernung u. s. w. ein Arzt beigegeben.
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